Theelacht: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
| (2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 22: | Zeile 22: | ||
==Geschichte== | ==Geschichte== | ||
Die Ursprünge der Theelacht reichen zurück in das Jahr 884, als die Friesen unter [[Rembertistraße|Bischof Rimbert]] die Wikinger in der [[Schlacht von Nordendi]] besiegten. Um die einst verlorenen und nun gemeinsam zurückeroberten Gebiete ebenso gemeinschaftlich zu bewirtschaften und zu verwalten, gründeten sie die Theelacht. Bewirtschafteten sie die Flächen anfangs selbst, ging man recht bald dazu über, die Ländereien zu verpachten und so ihren Nutzen daraus zu ziehen. Von anfänglich mehreren tausend Hektar Land waren um 1800 nur noch etwa 1.200 Hektar verblieben, da ein Großteil der Ländereien an Kirche, Klöster und Landesherren verkauft oder verschenkt worden waren. | Die Ursprünge der Theelacht reichen zurück in das Jahr 884, als die Friesen unter [[Rembertistraße|Bischof Rimbert]] die Wikinger in der [[Schlacht von Nordendi]] besiegten. Um die einst verlorenen und nun gemeinsam zurückeroberten Gebiete ebenso gemeinschaftlich zu bewirtschaften und zu verwalten, gründeten sie die Theelacht. Bewirtschafteten sie die Flächen anfangs selbst, ging man recht bald dazu über, die Ländereien zu verpachten und so ihren Nutzen daraus zu ziehen. Von anfänglich mehreren tausend Hektar Land waren um 1800 nur noch etwa 1.200 Hektar verblieben, da ein Großteil der Ländereien an Kirche, Klöster und Landesherren verkauft oder verschenkt worden waren. | ||
Unklar ist, wo die Theelacht anfangs tagte. Am naheliegendsten ist, dass sie seit jeher im Rathaus tagten. Nachdem der Vorgängerbau des [[Altes Rathaus|Alten Rathauses]] 1531 von [[Balthasar von Esens]] gebrandschatzt wurde, tagte die Theelacht vorübergehend im [[Weinhaus]], bis sie in die bis heute genutzte, sogenannte ''Theelkammer'' im Alten Rathaus umziehen konnte. In den Wirren des [[Erster Weltkrieg|Ersten]] und [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkriegs]] sowie der Inflation und Währungsreform ging das Gemeinleben der Theelacht weitestgehend verloren, konnte jedoch nach 1945 wieder vom Theelachter [[Johannes Fleeth]] zu neuem Leben erweckt werden.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 11</ref> Im Dezember 1949 fand dann die erste Tagung der Nachkriegszeit wie gewohnt in der [[Theelkammer]] statt.<ref>Haddinga, Johann (2001): Norden im 20. Jahrhundert, Norden, S. 61</ref> | Unklar ist, wo die Theelacht anfangs tagte. Am naheliegendsten ist, dass sie seit jeher im Rathaus tagten. Nachdem der Vorgängerbau des [[Altes Rathaus|Alten Rathauses]] 1531 von [[Balthasar von Esens]] gebrandschatzt wurde, tagte die Theelacht vorübergehend im [[Weinhaus]], bis sie in die bis heute genutzte, sogenannte ''Theelkammer'' im Alten Rathaus umziehen konnte. In den Wirren des [[Erster Weltkrieg|Ersten]] und [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkriegs]] sowie der Inflation und Währungsreform ging das Gemeinleben der Theelacht weitestgehend verloren, konnte jedoch nach 1945 wieder vom Theelachter [[Johannes Fleeth]] zu neuem Leben erweckt werden.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 11</ref> Im Dezember 1949 fand dann die erste Tagung der Nachkriegszeit wie gewohnt in der [[Theelkammer]] statt.<ref>Haddinga, Johann (2001): Norden im 20. Jahrhundert, Norden, S. 61</ref> | ||
| Zeile 30: | Zeile 30: | ||
Die ''Theelachter'' entwickelten eine eigene Rechtsordnung, die seit jeher deutliche demokratische Züge enthielt. Entscheidungen werden stets durch Mehrheitsentscheidung gefällt. Der Vorstand der Theelacht wird dabei aus vier gewählten Theelachter zusammengesetzt, die die Theel-Lande verwalten sowie zweimal jährlich die Rechnungslegung organisieren und leiten. | Die ''Theelachter'' entwickelten eine eigene Rechtsordnung, die seit jeher deutliche demokratische Züge enthielt. Entscheidungen werden stets durch Mehrheitsentscheidung gefällt. Der Vorstand der Theelacht wird dabei aus vier gewählten Theelachter zusammengesetzt, die die Theel-Lande verwalten sowie zweimal jährlich die Rechnungslegung organisieren und leiten. | ||
Diese Zusammenkünfte erfolgen stets nach einem genau festgelegten Zeremoniell. So wird grundsätzlich eine angemessene Kopfbedeckung (in der Regel ein Zylinderhut) getragen und ausschließlich ostfriesisches Niederdeutsch (''Platt'') gesprochen, am Kamin gewärmtes ''Theelbier'' (heute meist ''Einbecker'') getrunken und Tabak aus weißen Tonpfeifen geraucht. All dies lediglich im Scheine von Petroleumlampen. Die Gebräuche ähneln damit denen der [[Leegemoorgesellschaft]]. Bei allen Zusammenkünften ist stets auch ein [[Stadtdiener]] (''Stadtdeener'') dabei, der gemeinsam mit dem Theelboten (''Theelbaad'') für Ruhe und Ordnung während der Sitzungen sorgen soll. Der Theelbote hat bzw. hatte zudem die Botengänge für die Theelachter zu erledigen und die Tagesordnung durch lautes Rufen zu verkünden, was er durch Schlagen eines Stockes auf einen Tisch verstärkte | Diese Zusammenkünfte erfolgen stets nach einem genau festgelegten Zeremoniell. So wird grundsätzlich eine angemessene Kopfbedeckung (in der Regel ein Zylinderhut) getragen und ausschließlich ostfriesisches Niederdeutsch (''Platt'') gesprochen, am Kamin gewärmtes ''Theelbier'' (heute meist ''Einbecker'') getrunken und Tabak aus weißen Tonpfeifen geraucht. All dies lediglich im Scheine von Petroleumlampen. Die Gebräuche ähneln damit denen der [[Leegemoorgesellschaft]]. Bei allen Zusammenkünften ist stets auch ein [[Stadtdiener]] (''Stadtdeener'') dabei, der gemeinsam mit dem Theelboten (''Theelbaad'') für Ruhe und Ordnung während der Sitzungen sorgen soll. Der Theelbote hat bzw. hatte zudem die Botengänge für die Theelachter zu erledigen und die Tagesordnung durch lautes Rufen zu verkünden, was er durch Schlagen eines Stockes auf einen Tisch verstärkte.<ref name=":0">Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 35</ref> Ursprünglich holte er auch die Pachtgelder bei den Pächtern ab, wobei er - zusammen mit dem [[Vogt]] - sogar polizeiliche Befugnisse hatte. Der Stadtdiener nahm den einkehrenden Bauern bereits am Eingang den Spazierstock ab - sofern sie diesen nicht selbst im Eingangsbereich neben der Tür beließen - damit dieser nicht für Handgreiflichkeiten genutzt werden konnte (''"De Stock mutt bi d'Dör stahn blieben"'').<ref>Canzler, Gerhard (1994): Norden. Museen im Alten Rathaus, Norden, S. 147</ref> Bis heute wird die Aufgabe des Stadtdieners zur Brauchtumspflege von einem [[Polizei Norden|Norder Polizeibeamten]] wahrgenommen. | ||
Nach dem Tode eines Theelachters gehen seine Anteile auf seinen jüngsten lebenden Sohn über, der in Ostfriesland, anders als in den meisten Teilen Deutschlands, grundsätzlich der legitime Erbe des Vaters ist. Diese Theelachter nennen sich ''Arvburen'' (Erbbauern). Nur ihnen ist das aktive und passive Wahlrecht gestattet. Die anderen Söhne des Erbbauern waren jedoch keinesfalls von der kompletten Erbfolge ausgeschlossen. Sie konnten ebenfalls Ansprüche an den Anteilen anmelden. Man nennt dies ''Antasten''. Konnten sie erfolgreich ''antasten'', erhielten sie einen Teil der Anteile ihres Vaters. Dadurch vervielfältigte sich der väterliche Anteil praktisch, sodass die Gesamtzahl der Anteile bis heute schwankt. | Nach dem Tode eines Theelachters gehen seine Anteile auf seinen jüngsten lebenden Sohn über, der in Ostfriesland, anders als in den meisten Teilen Deutschlands, grundsätzlich der legitime Erbe des Vaters ist. Diese Theelachter nennen sich ''Arvburen'' (Erbbauern). Nur ihnen ist das aktive und passive Wahlrecht gestattet. Die anderen Söhne des Erbbauern waren jedoch keinesfalls von der kompletten Erbfolge ausgeschlossen. Sie konnten ebenfalls Ansprüche an den Anteilen anmelden. Man nennt dies ''Antasten''. Konnten sie erfolgreich ''antasten'', erhielten sie einen Teil der Anteile ihres Vaters. Dadurch vervielfältigte sich der väterliche Anteil praktisch, sodass die Gesamtzahl der Anteile bis heute schwankt. | ||
| Zeile 44: | Zeile 44: | ||
== Theelrecht == | == Theelrecht == | ||
Grundlage der Sitten und Gebräuche der Theelacht ist - neben dem Gewohnheitsrecht - das sogenannte ''Theelrecht''. Die erste schriftliche Überlieferung, die ''Consuetudines Theelachticae'', legte [[Hector Friedrichs von Wicht|Dr. jur. Hector Friedrichs von Wicht]] vor. Friedrichs war studierter Jurist und langjähriges Mitglied der Theelacht. Er hatte bereits den ''Hausmannsstand'' (Stand der Hausbesitzer bei der Ostfriesischen Landschaft) rechtlich als Syndikus (Anwalt) vertreten. Als die Theelacht 1583 zusammen mit [[Unico Manninga]] von Ewo von Jemgum vor [[Edzard II. Cirksena|Graf Edzard II.]] verklagt wurde, weil Ewo Theelachtsanteile käuflich erworben hatte, was die Genossenschaft nicht anerkennen wollte, legte Friedrichs 1585 dem Gericht einen ausführlichen Schriftsatz vor. Diese Darstellung, welche 1759 unzureichend veröffentlicht wurde, gilt als die erste schriftliche Fassung des Theelrechts. | Grundlage der Sitten und Gebräuche der Theelacht ist - neben dem Gewohnheitsrecht - das sogenannte ''Theelrecht''. Die erste schriftliche Überlieferung, die ''Consuetudines Theelachticae'', legte [[Hector Friedrichs von Wicht|Dr. jur. Hector Friedrichs von Wicht]] vor. Friedrichs war studierter Jurist und langjähriges Mitglied der Theelacht. Er hatte bereits den ''Hausmannsstand'' (Stand der Hausbesitzer bei der Ostfriesischen Landschaft) rechtlich als Syndikus (Anwalt) vertreten. Als die Theelacht 1583 zusammen mit [[Unico Manninga]] von Ewo von Jemgum vor [[Edzard II. Cirksena|Graf Edzard II.]] verklagt wurde, weil Ewo Theelachtsanteile käuflich erworben hatte, was die Genossenschaft nicht anerkennen wollte, legte Friedrichs 1585 dem Gericht einen ausführlichen Schriftsatz vor. Diese Darstellung, welche 1759 unzureichend veröffentlicht wurde, gilt als die erste schriftliche Fassung des Theelrechts. | ||
== Theellande == | |||
[[Datei:Theelacht Thele Hilgenrieder Bucht 01.JPG|mini|Die historischen ''Theele'' in der Bucht von Hilgenriedersiel.|alternativtext=|283x283px]]Der Grundbesitz der Theelacht wird in acht ''Theele'' (Bezirke) eingeteilt. Je zwei unterstehen verwaltungsmäßig einem von den Mitgliedern gewählten ''Theelachter''. | |||
1. Neugroder Theel: Westlich von Theener bis Neßmersiel, etwa bei Kiphausen (547,5 [[Diemat]]) | |||
2. [[Westgaste|Gaster]] Theel: Nördliche Hälfte der Hagermarsch (242,5 [[Diemat]]) | |||
3. Osthover Theel: Südlich von Theener, bei Ost- und Westdorf bis zur Neßmer Mühle (296 [[Diemat]]) | |||
4. Eber Theel: Bei Ost- und Westdorf, Hagermarsch, Harketief und Blandorf (124,5 [[Diemat]]) | |||
5. Trimser Theel: Südlich von Theenerstrich und in der Hagermarsch (219,5 [[Diemat]]) | |||
6. [[Ekel|Ekeler]] Theel: Südlich von Theener und bei Nesse (263 [[Diemat]]) | |||
7. Hover Theel: Bei Harketief. Kankebeer und Westercoldinner Grashaus (199,5 [[Diemat]]) | |||
8. [[Lintel|Linteler]] Theel: Nord- und südlich des Theenerstrichs (264,5 [[Diemat]]) | |||
Zusammengerechnet umfassen also die ''Thellande'' 2157 [[Diemat]]. Ursprünglich waren sie größer, da ihnen noch die bedeutenden Schenkungen an die Kirche, die Klöster und das ostfriesische Herrscherhaus zuzurechnen sind.<ref>Rack, Eberhard (1967): Besiedlung und Siedlung des Altkreises Norden, Münster, S. 32f.</ref> | |||
==Persönlichkeiten== | ==Persönlichkeiten== | ||