Gerichtsdiener waren - analog zum Stadtdiener - Gehilfen des Stadtgerichts. Neben ihren Aufgabe zur Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebes oblag ihnen auch die Überwachung des Marktgeschehens, womit er als ein Vorläufer des Marktmeisters angesehen werden kann. Ferner hatte er dafür zu sorgen, dass die Marktbeschicker ihre Marktgelder an die Stadt entrichteten. Zahlte jemand nicht, war der Gerichtsdiener befugt, ein Stück Vieh zu pfänden, bis die Gebühr bezahlt war.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Canzler, Gerhard (1989): Norden. Handel und Wandel, Norden, S. 251