Stadtdirektor: Unterschied zwischen den Versionen
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Ausdrücklich nicht abgeschafft wurde das Amt des Gemeindedirektors in den Mitgliedsgemeinden der niedersächsischen Samtgemeinden. Dort wird der ehrenamtliche Bürgermeister weiterhin vom Rat gewählt. Das Amt des Gemeindedirektors kann dem Samtgemeindebürgermeister oder einem anderen Verwaltungsvertreter der jeweiligen Samtgemeinde übertragen werden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). Ab 1994 ebenso abgeschafft wurde das mit dem Stadtdirektor auf Kreisebene vergleichbare Amt des Oberkreisdirektors. | Ausdrücklich nicht abgeschafft wurde das Amt des Gemeindedirektors in den Mitgliedsgemeinden der niedersächsischen Samtgemeinden. Dort wird der ehrenamtliche Bürgermeister weiterhin vom Rat gewählt. Das Amt des Gemeindedirektors kann dem Samtgemeindebürgermeister oder einem anderen Verwaltungsvertreter der jeweiligen Samtgemeinde übertragen werden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG). Ab 1994 ebenso abgeschafft wurde das mit dem Stadtdirektor auf Kreisebene vergleichbare Amt des Oberkreisdirektors. | ||
Als Vorgänger des Stadtdirektors kann das Amt des [[Stadtschreiber|Stadtschreibers]] angesehen werden. | Als Vorgänger des Stadtdirektors kann das Amt des [[Stadtschreiber|Stadtschreibers]] angesehen werden. Der '''Erste Stadtrat''' ist eine Art Nachfolger des Stadtdirektors. Er ist hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter auf Zeit und in der Regel der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. Hauptsächlich leitet er - oft gleichzeitig - wichtige Dezernate wie Finanzen, Soziales oder Bauen. Er wird vom [[Stadtrat]] gewählt und entlastet den Bürgermeister im Verwaltungsalltag. | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == | ||