Stadtwaage: Unterschied zwischen den Versionen
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Vor der Verbreitung überregional einheitlicher Maße konnten Gewichte von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. Um Betrug zu verhindern, waren Kaufleute seit dem Mittelalter in verschiedenen Städten dazu verpflichtet, das Gewicht ihrer Handelswaren in der von den Behörden eingerichteten Waage feststellen zu lassen. Das Recht, den Kaufleuten eine solche Verpflichtung aufzulegen (Wiegerecht), war oft Teil des vom Landesherrn erteilten Stadt- oder Marktrechts. | Vor der Verbreitung überregional einheitlicher Maße konnten Gewichte von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. Um Betrug zu verhindern, waren Kaufleute seit dem Mittelalter in verschiedenen Städten dazu verpflichtet, das Gewicht ihrer Handelswaren in der von den Behörden eingerichteten Waage feststellen zu lassen. Das Recht, den Kaufleuten eine solche Verpflichtung aufzulegen (Wiegerecht), war oft Teil des vom Landesherrn erteilten Stadt- oder Marktrechts. | ||
Erstmals geregelt wurde das Norder Eichwesen durch die [[Instituta Nordana]] von 1535. Spätestens mit Erlass einer ''Waage-Ordinanz'' (1570)<ref>Schreiber, Gretje (2017): Der Norder Hafen. Geschichte, Schifffahrt und Handel, Aurich, S. 100</ref> waren alle Einwohner Nordens sowie alle einheimischen und auswärtigen Kaufleute verpflichtet, bei Ein- und Ausführer von Handelsgütern ab 25 Pfund Gewicht ihre Waren bei der Stadtwaage gegen Zahlung einer Gebühr, dem sogenannten ''Wiegegeld'' oder ''Waaggeld'', wiegen zu lassen.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 18</ref><ref name=":2">Schreiber, Gretje (2017): Der Norder Hafen. Geschichte, Schifffahrt und Handel, Aurich, S. 99</ref> | Erstmals geregelt wurde das Norder Eichwesen durch die [[Instituta Nordana|''Instituta Nordana'']] von 1535. Spätestens mit Erlass einer ''Waage-Ordinanz'' (1570)<ref>Schreiber, Gretje (2017): Der Norder Hafen. Geschichte, Schifffahrt und Handel, Aurich, S. 100</ref> waren alle Einwohner Nordens sowie alle einheimischen und auswärtigen Kaufleute verpflichtet, bei Ein- und Ausführer von Handelsgütern ab 25 Pfund Gewicht ihre Waren bei der Stadtwaage gegen Zahlung einer Gebühr, dem sogenannten ''Wiegegeld'' oder ''Waaggeld'', wiegen zu lassen.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 18</ref><ref name=":2">Schreiber, Gretje (2017): Der Norder Hafen. Geschichte, Schifffahrt und Handel, Aurich, S. 99</ref> | ||
An zentraler Stelle wurde die Norder Stadtwaage im [[Glockenturm]] der [[Ludgerikirche]] seit spätestens 1585 untergebracht.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 17</ref><ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 48</ref> Die Einnahmen aus dem Wiegegeld kamen in nicht unerheblichen Anteilen seit | An zentraler Stelle wurde die Norder Stadtwaage im [[Glockenturm]] der [[Ludgerikirche]] seit spätestens 1585 untergebracht.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 17</ref><ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 48</ref> Die Einnahmen aus dem Wiegegeld kamen in nicht unerheblichen Anteilen seit alters her dem Unterhalt des [[Gasthaus|Gasthauses]] zugute.<ref>Canzler, Gerhard (2005): Die Norder Schulen, Weener, S. 31</ref> Unmittelbar am Glockenturm wurde das [[Wachthaus (Norden)|Wachthaus]] der [[Polizei Norden|Stadtwache]] eingerichtet. Für den Betrieb der Stadtwaage selbst sowie die Einnahme der Gebühren war der sogenannte ''Waagmeister'' zuständig.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Norden. Handel und Wandel, Norden, S. 251</ref> Wie viele staatliche Aufgaben wurde dieser Beruf nicht von einem öffentlichen Angestellten wahrgenommen, vielmehr wurde das Amt jährlich am 30. April des Jahres im [[Weinhaus]] versteigert.<ref name=":2" /> Der Waagmeister durfte einen Teil der erhobenen Gebühren einbehalten. | ||
Die Aufsicht über Maße und Gewicht oblag den [[Schüttemeister|Schüttemeistern]].<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 55</ref> Das ordnungsgemäße Verschließen der Fässer und Behältnisse nach dem Wiegen und vor der Ausfuhr überwachten die [[Böttcherzunft|''Böttchermeister'']]. Sie versahen diese auch mit einer entsprechenden Marke.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 73</ref><ref name=":1">Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 74</ref> Konnte ein Nutzer die Gebühr nicht aufbringen, wurde seine Ware oder sein Vieh gepfändet und einbehalten, bis es gegen Zahlung eines ''Schüttgeldes'' ausgelöst wurde.<ref>Canzler, Gerhard (1994): Norden. Museen im Alten Rathaus, Norden, S. 102</ref> | Die Aufsicht über Maße und Gewicht oblag den [[Schüttemeister|Schüttemeistern]].<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 55</ref> Das ordnungsgemäße Verschließen der Fässer und Behältnisse nach dem Wiegen und vor der Ausfuhr überwachten die [[Böttcherzunft|''Böttchermeister'']]. Sie versahen diese auch mit einer entsprechenden Marke.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 73</ref><ref name=":1">Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 74</ref> Konnte ein Nutzer die Gebühr nicht aufbringen, wurde seine Ware oder sein Vieh gepfändet und einbehalten, bis es gegen Zahlung eines ''Schüttgeldes'' ausgelöst wurde.<ref>Canzler, Gerhard (1994): Norden. Museen im Alten Rathaus, Norden, S. 102</ref> | ||