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Die Theelachter entwickelten eine eigene Rechtsordnung, die bereits deutliche demokratische Züge enthielt. Entscheidungen werden stets demokratisch gefällt. Sämtliche Ländereien, die Theel-Lande, befinden sich faktisch im Eigentum der Genossenschaft. Den genossenschaftlichen Prinzipien folgend wurden die Anteile an dieser Genossenschaft gerecht an die an der Schlacht beteiligten Familien bzw. deren männliches Oberhaupt verteilt.
Die Theelachter entwickelten eine eigene Rechtsordnung, die bereits deutliche demokratische Züge enthielt. Entscheidungen werden stets demokratisch gefällt. Sämtliche Ländereien, die Theel-Lande, befinden sich faktisch im Eigentum der Genossenschaft. Den genossenschaftlichen Prinzipien folgend wurden die Anteile an dieser Genossenschaft gerecht an die an der Schlacht beteiligten Familien bzw. deren männliches Oberhaupt verteilt.


Der Vorstand der Theelacht wird aus vier gewählten Theelachter zusammengesetzt, die die Theel-Lande verwalten sowie zweimal jährlich die Rechnungslegung organisieren und leiten. Diese Zusammenkünfte erfolgen seit jeher nach einem genau festgelegten Zeremoniell. So wird ausschließlich ostfriesisches Niederdeutsch gesprochen, am Kamin gewärmtes Theelbier (heute meist "Einbecker") getrunken und Tabak aus weißen Tonpfeifen geraucht. Die Gebräuche ähneln damit denen der [[Leegemoorgesellschaft]]. Bei allen Zusammenkünften ist stets auch ein Stadtdiener ("Stadtdeener") dabei, der für Ruhe und Ordnung während der Sitzungen sorgen sollte. Ursprünglich waren diese Stadtdiener städtische Gehilfen mit polizeilichen Befugnissen. Bis heute wird diese Aufgabe aus Traditionsgründen von einem [[Polizei Norden|Norder Polizeibeamten]] wahrgenommen.
Der Vorstand der Theelacht wird aus vier gewählten Theelachter zusammengesetzt, die die Theel-Lande verwalten sowie zweimal jährlich die Rechnungslegung organisieren und leiten. Diese Zusammenkünfte erfolgen seit jeher nach einem genau festgelegten Zeremoniell. So wird ausschließlich ostfriesisches Niederdeutsch gesprochen, am Kamin gewärmtes Theelbier (heute meist "Einbecker") getrunken und Tabak aus weißen Tonpfeifen geraucht. Die Gebräuche ähneln damit denen der [[Leegemoorgesellschaft]]. Bei allen Zusammenkünften ist stets auch ein Stadtdiener ("Stadtdeener") dabei, der gemeinsam mit dem Theelboten ("Theelbaad") für Ruhe und Ordnung während der Sitzungen sorgen sollte. Der Theelbote hatte zudem die Botengänge für die Theelachter zu erledigen und die Tagesordnung durch lautes Rufen zu verkünden, was er durch Schlagen eines Stockes auf einen Tisch verstärkte. Ursprünglich holte er auch die Pachtgelder bei den Pächtern ab, wobei er - zusammen mit dem Vogt (hoher Beamter des Landesherren) - sogar polizeiliche Befugnisse hatte. Stadtdiener waren ursprünglich städtische Gehilfen mit polizeiähnlichen Befugnissen. Bis heute wird diese Aufgabe aus Traditionsgründen von einem [[Polizei Norden|Norder Polizeibeamten]] wahrgenommen.


Nach dem Tode eines Theelachters gehen seine Anteile auf seinen jüngsten lebenden Sohn über, der in Ostfriesland, anders als in den meisten Teilen Deutschlands, grundsätzlich der legitime Erbe des Vaters ist. Diese Theelachter nennen sich "Arvburen" (Erbbauern). Nur ihnen ist das aktive und passive Wahlrecht gestattet. Die anderen Söhne des Erbbauern waren jedoch keinesfalls von der kompletten Erbfolge ausgeschlossen. Sie konnten ebenfalls Ansprüche an den Anteilen anmelden. Man nennt dies "Antasten". Konnten sie erfolgreich antasten, erhielten sie einen Teil der Anteile ihres Vaters. Dadurch vervielfältigte sich der väterliche Anteil praktisch, sodass die Gesamtzahl der Anteile bis heute schwankt.
Nach dem Tode eines Theelachters gehen seine Anteile auf seinen jüngsten lebenden Sohn über, der in Ostfriesland, anders als in den meisten Teilen Deutschlands, grundsätzlich der legitime Erbe des Vaters ist. Diese Theelachter nennen sich "Arvburen" (Erbbauern). Nur ihnen ist das aktive und passive Wahlrecht gestattet. Die anderen Söhne des Erbbauern waren jedoch keinesfalls von der kompletten Erbfolge ausgeschlossen. Sie konnten ebenfalls Ansprüche an den Anteilen anmelden. Man nennt dies "Antasten". Konnten sie erfolgreich antasten, erhielten sie einen Teil der Anteile ihres Vaters. Dadurch vervielfältigte sich der väterliche Anteil praktisch, sodass die Gesamtzahl der Anteile bis heute schwankt.
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Waren keine männlichen Erben eines Erbbauern vorhanden, fällt der Anteil nach dessen Tod an den nächsten weiblichen Nachkommen. Damit dürfen diese Frauen jedoch keinesfalls an der Versammlung teilnehmen. Bis heute sind Frauen strikt von den Versammlungen ausgeschlossen. Vielmehr werden ihre Rechte bei der Versammlung von ihren Ehemännern wahrgenommen. Diese mit Erbtöchtern verheirateten Ehemänner werden "Pelsburen", also "Pelsbauern" ("pelsen" = veredeln) genannt. Verstirbt ein Erbbauer hingegen kinderlos, fallen seine Anteile an die Gemeinschaft. Ähnlich wird verfahren, wenn sich ein Erbbauer dazu entscheidet, seine Anteile zu verkaufen und anschließend verstirbt. Entscheidet sich die Theelversammlung jedoch dazu, den Erbteil in einen Kaufteil umzuwandeln, verbleibt der Anteil beim Kaufbauern.
Waren keine männlichen Erben eines Erbbauern vorhanden, fällt der Anteil nach dessen Tod an den nächsten weiblichen Nachkommen. Damit dürfen diese Frauen jedoch keinesfalls an der Versammlung teilnehmen. Bis heute sind Frauen strikt von den Versammlungen ausgeschlossen. Vielmehr werden ihre Rechte bei der Versammlung von ihren Ehemännern wahrgenommen. Diese mit Erbtöchtern verheirateten Ehemänner werden "Pelsburen", also "Pelsbauern" ("pelsen" = veredeln) genannt. Verstirbt ein Erbbauer hingegen kinderlos, fallen seine Anteile an die Gemeinschaft. Ähnlich wird verfahren, wenn sich ein Erbbauer dazu entscheidet, seine Anteile zu verkaufen und anschließend verstirbt. Entscheidet sich die Theelversammlung jedoch dazu, den Erbteil in einen Kaufteil umzuwandeln, verbleibt der Anteil beim Kaufbauern.


Den Erbbauern gegenüber stehen die Kaufbauern, die sogenannten "Koopburen". Im Gegensatz zu den Erbbauern haben die Kaufbauern ihre Theele käuflich erworben. Sie dürfen zwar an der Theelachtsversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Auch die Kaufbauern können ihre Anteile vererben.
Den Erbbauern gegenüber stehen die Kaufbauern, die sogenannten "Koopburen". Im Gegensatz zu den Erbbauern haben die Kaufbauern ihre Theele käuflich erworben. Sie dürfen zwar an der Theelachtsversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Auch die Kaufbauern können ihre Anteile vererben, wobei sich die Erbreihenfolge aus dem normalen, bürgerlichen Recht ergibt. Entstanden sind die Kaufanteile wohl durch Veräußerung von Erbbauern in Zeiten wirtschaftlicher Not. Obgleich nachvollziehbar, ist dies in der Theelacht äußerst ungerne gesehen und Erbbauern, die ihre Anteile verkaufen, werden als "Landaffen" bezeichnet, was eine bewusst an das Tier erinnernde Entlehnung aus dem Niederdeutschen darstellt und sich darauf bezieht, dass derjenige von seinem Land "ab", also "off" bzw. "aff" ist.


==Trivia==
==Trivia==
Im Jahr 2014 wurden [[Theelacht (Straße)|eine Straße]] nach der Theelacht benannt. Damit einhergehend wurde auch der einst südliche Teil der [[Bahnhofstraße]] nach der Genossenschaft [[Altenbürgerlande]] benannt.
Im Jahr 2014 wurden [[Theelacht (Straße)|eine Straße]] nach der Theelacht benannt. Damit einhergehend wurde auch der einst südliche Teil der [[Bahnhofstraße]] nach der Genossenschaft [[Altenbürgerlande]] benannt.
In ihrer über 1100-jährigen Geschichte musste die Theelacht im Jahr 2020 im Zuge der COVID 19-Pandemie das erste Mal eine Versammlung ausfallen lassen.


==Quellenverzeichnis==
==Quellenverzeichnis==