Rott: Unterschied zwischen den Versionen
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Jedem Rott stand ein ''Rottmeister'' (auch: ''Viertelmeister'') vor, eine Art Bezirksvorsteher, der die Menschen bei der Obrigkeit vertrat, aber auch für die Eintreibung der Steuern und der Verkündung neuer Gesetze oder allgemeiner Ankündigungen zuständig war.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Norden. Handel und Wandel, Norden, S. 118</ref><ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 28</ref> Das Amt wurde jährlich reihum vergeben, da man dem Amtsinhaber dies wegen der häufigen Beschwerden durch die von ihm verkündeten Erlasse und Steuererhebungen nicht länger zumuten wollte.<ref>Cremer, Ufke (1929): Beschreibung der Stadt und des Amtes Norden. Nachdruck des Originals von Hermann Wichmann Grems, Norden, S. 43</ref> | Jedem Rott stand ein ''Rottmeister'' (auch: ''Viertelmeister'') vor, eine Art Bezirksvorsteher, der die Menschen bei der Obrigkeit vertrat, aber auch für die Eintreibung der Steuern und der Verkündung neuer Gesetze oder allgemeiner Ankündigungen zuständig war.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Norden. Handel und Wandel, Norden, S. 118</ref><ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 28</ref> Das Amt wurde jährlich reihum vergeben, da man dem Amtsinhaber dies wegen der häufigen Beschwerden durch die von ihm verkündeten Erlasse und Steuererhebungen nicht länger zumuten wollte.<ref>Cremer, Ufke (1929): Beschreibung der Stadt und des Amtes Norden. Nachdruck des Originals von Hermann Wichmann Grems, Norden, S. 43</ref> Ursprünglich stand den Rotten jedoch offenbar je ein Adeliger vor, dessen Privilegien nicht an eine landesherrliche Verleihung, sondern uraltes Brauchtum zurückzuführen war.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 25</ref> | ||
In Norden war der Rottmeister ab dem 1. März 1805 durch Beschluss des [[Magistrat|Magistrats]] auch verpflichtet, der Obrigkeit zu melden, falls Ortsfremde sich ohne Genehmigung in einem Haus in ihrem Rott niederlassen würde. Man befürchtete, dass arme Menschen von außerhalb der Stadt die hiesige [[Armenverband Norden|Armenkasse]] zusätzlich belasten würden.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Norden. Handel und Wandel, Norden, S. 71</ref> | In Norden war der Rottmeister ab dem 1. März 1805 durch Beschluss des [[Magistrat|Magistrats]] auch verpflichtet, der Obrigkeit zu melden, falls Ortsfremde sich ohne Genehmigung in einem Haus in ihrem Rott niederlassen würde. Man befürchtete, dass arme Menschen von außerhalb der Stadt die hiesige [[Armenverband Norden|Armenkasse]] zusätzlich belasten würden.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Norden. Handel und Wandel, Norden, S. 71</ref> | ||