Herd: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Herd''' (auch: ''Heerd'') ist eine historische Bezeichnung für ein Haus mit Grundstück. Ihre Besitzer wurden ''Herdbesitzer'' genannt, sie bildeten die ersten bäuerlichen Zusammenschlüsse (''Bauerschaften''), aus denen später Gemeinden wie die [[Sandbauerschaft]] erwuchsen. | '''Herd''' (auch: ''Heerd'') ist eine historische Bezeichnung für ein Haus mit Grundstück. Ihre Besitzer wurden ''Herdbesitzer'' genannt, sie bildeten die ersten bäuerlichen Zusammenschlüsse (''Bauerschaften''), aus denen später Gemeinden wie die [[Sandbauerschaft]] erwuchsen. | ||
Zu einer Herdbesitzerstelle gehörten: 1. Haus, Hof und Garten, 2. der Anteil am Altacker (Nutzungsrecht am gemeinschaftlich genutzten Acker), 3. Wiesenländereien, 4. Gemeinheitsrechte (Nutzungsrechte der [[Gemeinweiden]]), 5. die das Leben in der Bauernschaft regelnden Pflichten und Rechte, evtl. später die Kirchen- und Landtagsstimme und die Stimme zur Wahl des Lehrers.<ref>Rack, Eberhard (1967): Besiedlung und Siedlung des Altkreises Norden, Münster, S. 20</ref> | Zu einer Herdbesitzerstelle gehörten: 1. Haus, Hof und Garten, 2. der Anteil am Altacker (Nutzungsrecht am gemeinschaftlich genutzten Acker), 3. Wiesenländereien, 4. Gemeinheitsrechte (Nutzungsrechte der [[Gemeinweide|Gemeinweiden]]), 5. die das Leben in der Bauernschaft regelnden Pflichten und Rechte, evtl. später die Kirchen- und Landtagsstimme und die Stimme zur Wahl des Lehrers.<ref>Rack, Eberhard (1967): Besiedlung und Siedlung des Altkreises Norden, Münster, S. 20</ref> | ||
==Einzelnachweise== | ==Einzelnachweise== | ||
Version vom 29. Oktober 2021, 10:24 Uhr
Herd (auch: Heerd) ist eine historische Bezeichnung für ein Haus mit Grundstück. Ihre Besitzer wurden Herdbesitzer genannt, sie bildeten die ersten bäuerlichen Zusammenschlüsse (Bauerschaften), aus denen später Gemeinden wie die Sandbauerschaft erwuchsen.
Zu einer Herdbesitzerstelle gehörten: 1. Haus, Hof und Garten, 2. der Anteil am Altacker (Nutzungsrecht am gemeinschaftlich genutzten Acker), 3. Wiesenländereien, 4. Gemeinheitsrechte (Nutzungsrechte der Gemeinweiden), 5. die das Leben in der Bauernschaft regelnden Pflichten und Rechte, evtl. später die Kirchen- und Landtagsstimme und die Stimme zur Wahl des Lehrers.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Rack, Eberhard (1967): Besiedlung und Siedlung des Altkreises Norden, Münster, S. 20