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Nach Beendigung der Eindeichung des [[Süderneuland|Süderneulands]] im Jahr 1556 durch Gräfin Anna von Oldenburg, damals Herrscherin über Ostfriesland, standen umfangreiche, neue Landflächen zur Urbarmachung zur Verfügung. Diese Länder lagen vor der [[Udo-Focken-Deich|alten Deichlinie]] und waren teilweise sehr moorig. Die tiefliegenden (= leeg) [[Leegemoor|Moorgebiete]] wurden später von der [[Leegemoorgesellschaft]] verwaltet.
Nach Beendigung der Eindeichung des [[Süderneuland|Süderneulands]] im Jahr 1556 durch Gräfin Anna von Oldenburg, damals Herrscherin über Ostfriesland, standen umfangreiche, neue Landflächen zur Urbarmachung zur Verfügung. Diese Länder lagen vor der [[Udo-Focken-Deich|alten Deichlinie]] und waren teilweise sehr moorig. Die tiefliegenden (= leeg) [[Leegemoor|Moorgebiete]] wurden später von der [[Leegemoorgesellschaft]] verwaltet.


Hinter dieser alten Deichlinie lagen die Altenbürgerlande, die alten Lande (alt im Sinne von ''vor dem Deichbau'') von Bürgern Nordens. Hieraus lässt sich auch die Gründung der Gesellschaft herleiten, die von Norder Bürgern gegründet wurde, die das Weideland, das wie die Gesellschaft selbst auch ''Altenbürgerlande'' genannt wurde, bewirtschafteten bzw. bewirtschaften ließen. Die Gesellschafter mussten dafür lediglich eine regelmäßige Pacht an den Grafen entrichten. Zuvor (bis 1578) hatte der Pfarrer der [[Osterpastorei]] das Privileg, den wirtschaftlichen Nutzen aus der Verpachtung der Moorflächen bzw. dem Torfabbau zu ziehen.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 46</ref> Anders als beispielsweise die Leegemoorgesellschaft zogen die Mitglieder der Altenbürgerlande zunächst selbst direkten Nutzen aus der Bewirtschaftung ihrer Flächen. Eine Weiterverpachtung der Weide oder eines Torfgrabens durch den Einzelnen waren verboten. Erst nach dem Bau der [[Bahnstrecke Rheine-Norddeich Mole|Bahnstrecke]] änderte sich dies. Auch durch den Ausbau der [[Bundesstraße|Chaussee]] verringerte sich die Anzahl der Weiden. 1955 betrug sie nur noch 22.<ref name=":0">Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 46</ref>
Hinter dieser alten Deichlinie lagen die Altenbürgerlande, die alten Lande (alt im Sinne von ''vor dem Deichbau'') von Bürgern Nordens. Hieraus lässt sich auch die Gründung der Gesellschaft herleiten, die von Norder Bürgern gegründet wurde, die das Weideland, das wie die Gesellschaft selbst auch ''Altenbürgerlande'' genannt wurde, bewirtschafteten bzw. bewirtschaften ließen. Die Gesellschafter mussten dafür lediglich eine regelmäßige Pacht an den Grafen entrichten. Zuvor (bis 1578) hatte der Pfarrer der [[Osterpastorei]] das Privileg, den wirtschaftlichen Nutzen aus der Verpachtung der Moorflächen bzw. dem Torfabbau zu ziehen.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 46</ref> Seit etwa 1570 wurden die Ländereien nicht mehr in Zeitpacht, sondern in Erbacht verpachtet. Dies bedeutet, dass die Pächter zeitlich kaum mehr eingeschränkt waren und das Recht zur Pacht der Flächen vererben konnte.<ref name=":1">Rack, Eberhard (1982): Up Leegemoors Wohlfahrt, Norden, S. 3</ref>
 
Anders als beispielsweise die Leegemoorgesellschaft zogen die Mitglieder der Altenbürgerlande zunächst selbst direkten Nutzen aus der Bewirtschaftung ihrer Flächen. Eine Weiterverpachtung der Weide oder eines Torfgrabens durch den Einzelnen waren verboten. Erst nach dem Bau der [[Bahnstrecke Rheine-Norddeich Mole|Bahnstrecke]] änderte sich dies. Auch durch den Ausbau der [[Bundesstraße|Chaussee]] verringerte sich die Anzahl der Weiden. 1955 betrug sie nur noch 22.<ref name=":0">Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 46</ref>


Am 27. Januar 1607 wurde die älteste noch erhaltene Dienstvorschrift für den Hirten der ''Neuenbürgerlande'' aufgestellt, die aber auch für die Hirten der anderen der insgesamt vier Gemeinweiden Nordens seine Gültigkeit hatte. Von jeher bestand der Zwang, alle Tiere der [[Gemeinweide]] (auch ''Allmende'' genannt) von einem Hirten beaufsichtigen zu lassen. So kam es, dass die Altenbürgerlande ein Hirtenhaus auf ihrer Gemeinweide nahe Leegemoor errichtete und einen Hirten einstellte. Dieser stand unter Aufsicht des sogenannten ''Vierten'', einem Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Die ''Neuenbürgerlande'' befanden sich östlich der ''Altenbürgerlande'', die Grenze verläuft etwa entlang der [[Bundesstraße]]. Damit gehören die Neuenbürgerlande zur Gemeinde Lütetsburg.
Am 27. Januar 1607 wurde die älteste noch erhaltene Dienstvorschrift für den Hirten der ''Neuenbürgerlande'' aufgestellt, die aber auch für die Hirten der anderen der insgesamt vier Gemeinweiden Nordens seine Gültigkeit hatte. Von jeher bestand der Zwang, alle Tiere der [[Gemeinweide]] (auch ''Allmende'' genannt) von einem Hirten beaufsichtigen zu lassen. So kam es, dass die Altenbürgerlande ein Hirtenhaus auf ihrer Gemeinweide nahe Leegemoor errichtete und einen Hirten einstellte. Dieser stand unter Aufsicht des sogenannten ''Vierten'', einem Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Die ''Neuenbürgerlande'' befanden sich östlich der ''Altenbürgerlande'', die Grenze verläuft etwa entlang der [[Bundesstraße]]. Damit gehören die Neuenbürgerlande zur Gemeinde Lütetsburg.
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== Neuenbürgerlande ==
== Neuenbürgerlande ==
Das Pendant zu den Altenbürgerlande, die Neuenbürgerlande, lagen östlich der [[Bundesstraße]] auf dem Grund der Gemeinde Lütetsburg.
Das Pendant zu den Altenbürgerlande, die Neuenbürgerlande, lagen östlich der [[Bundesstraße]] auf dem Grund der Gemeinde Lütetsburg. Die Neuenbürgerlande gehörten den Grafen von Lütetsburg.<ref name=":1" />


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==