Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 32: Zeile 32:
== Vorsitz ==
== Vorsitz ==
Den Vorsitz von Gerichtsverhandlungen hatte grundsätzlich der ''Worthaltende'' (erste) [[Bürgermeister]] inne. Dieser hielt zwei Mal in der Woche jeweils vormittags vor dem Rathaus mit Unterstützung der beiden anderen Bürgermeister Gerichtsprozesse ab, deren Ablauf vom [[Stadtschreiber]] niedergeschrieben wurde. Aber auch der Landesherr bzw. der von ihm eingesetzte [[Amtsverwalter]] hatte die Befugnis, einen Prozess abzuhalten.<ref name=":1">Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 27</ref>
Den Vorsitz von Gerichtsverhandlungen hatte grundsätzlich der ''Worthaltende'' (erste) [[Bürgermeister]] inne. Dieser hielt zwei Mal in der Woche jeweils vormittags vor dem Rathaus mit Unterstützung der beiden anderen Bürgermeister Gerichtsprozesse ab, deren Ablauf vom [[Stadtschreiber]] niedergeschrieben wurde. Aber auch der Landesherr bzw. der von ihm eingesetzte [[Amtsverwalter]] hatte die Befugnis, einen Prozess abzuhalten.<ref name=":1">Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 27</ref>
Der vorsitzende Richter hatte sich dabei stets die ''Botmäßigkeit'' zu bewahren, also die dem Richter vom Landesherrn übertragene landesherrliche Gerichtsbarkeit. Der Richter übte als sogenannter ''Gerichtsuntertan'' die Gerichtsbarkeit nur im Sinne des Landesherrn aus, er durfte dieses Recht nicht zu seinem eigenen Nutzen missbrauchen. Der Begriff ''Botmäßigkeit'' wurde auch oft für das Ausüben einer Herrschaft im Sinne des Landesherrn gebraucht. Er ist eine Ableitung von neuhochdeutsch ''Bot'' (sächlich), mittelhochdeutsch ''bot'', beide mit der Bedeutung ''Befehl'' bzw. ''Gebot'' ist und verwandt mit ''bieten''.


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==