Stadtgericht Norden: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''Stadtgericht''' war das für das Gebiet der [[Stadt Norden]] zuständige Gericht, während das [[Amtsgericht Norden|Amtsgericht]] für das übliche [[Amt Norden]] zuständig war. Die Gerichtsbarkeit oblag einem der dazu beauftragten [[Bürgermeister|Bürgermeistern]], aber auch der Landesherr hatte gerichtliche Befugnisse in der Stadt.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Handel und Wandel, Norden, S. 15</ref> | Das '''Stadtgericht''' war das für das Gebiet der [[Stadt Norden]] zuständige Gericht, während das [[Amtsgericht Norden|Amtsgericht]] für das übliche [[Amt Norden]] zuständig war. Die Gerichtsbarkeit oblag einem der dazu beauftragten [[Bürgermeister|Bürgermeistern]], aber auch der Landesherr hatte gerichtliche Befugnisse in der Stadt.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Handel und Wandel, Norden, S. 15</ref> Es hatte seinen Sitz im [[Altes Rathaus|Alten Rathaus]], konkret in einem Raum neben dem ''Rummel''. Zeugenvernehmungen fanden oft auch im [[Weinhaus]] statt.<ref name=":1" /> | ||
Zum 1. März 1827 wurde diesen die Gerichtsbarkeit ab- und allein den Ämtern zuerkannt.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 84</ref> Nun waren die Amtsgerichte (daher der Name) für die (niedere) Gerichtsbarkeit zuständig. Ihnen bis heute übergeordnet sind die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und letztendlich die Bundesgerichte. Die bisher parallel existierenden Stadtgerichte wurden aufgelöst. | Zum 1. März 1827 wurde diesen die Gerichtsbarkeit ab- und allein den Ämtern zuerkannt.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 84</ref> Nun waren die Amtsgerichte (daher der Name) für die (niedere) Gerichtsbarkeit zuständig. Ihnen bis heute übergeordnet sind die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und letztendlich die Bundesgerichte. Die bisher parallel existierenden Stadtgerichte wurden aufgelöst. | ||
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== Vorsitz == | == Vorsitz == | ||
Den Vorsitz von Gerichtsverhandlungen hatte grundsätzlich der ''Worthaltende'' (erste) [[Bürgermeister]] inne. Dieser hielt zwei Mal in der Woche jeweils vormittags vor dem Rathaus mit Unterstützung der beiden anderen Bürgermeister Gerichtsprozesse ab, deren Ablauf vom [[Stadtschreiber]] niedergeschrieben wurde. Aber auch der Landesherr bzw. der von ihm eingesetzte [[Amtsverwalter]] hatte die Befugnis, einen Prozess abzuhalten.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 27</ref> | Den Vorsitz von Gerichtsverhandlungen hatte grundsätzlich der ''Worthaltende'' (erste) [[Bürgermeister]] inne. Dieser hielt zwei Mal in der Woche jeweils vormittags vor dem Rathaus mit Unterstützung der beiden anderen Bürgermeister Gerichtsprozesse ab, deren Ablauf vom [[Stadtschreiber]] niedergeschrieben wurde. Aber auch der Landesherr bzw. der von ihm eingesetzte [[Amtsverwalter]] hatte die Befugnis, einen Prozess abzuhalten.<ref name=":1">Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 27</ref> | ||
==Einzelnachweise== | ==Einzelnachweise== | ||