Wochenmarkt: Unterschied zwischen den Versionen
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Bevor die Stadt selbst die Pachteinnahmen der Händler erhielt, verpachtete sie die Marktrechte alle zwei Jahre an einen neuen Pächter. Dieser wiederum durfte für jeden Marktbeschicker eine Gebühr erheben und diesen ebenso Zelte, Buden und Stände verleihen. Die Gebühren waren dabei genau festgeschrieben. So betrug diese um 1800 für den Auftrieb (Anbieten) eines dreijährigen Pferdes viereinhalb Stüber. Für ein Schwein waren ein Stüber, für eine Gans ein halber Stüber zu entrichten. Das Leihen einer einfache Bude kostete gar neun Stüber. Je größer die Bude, desto höher wurde auch die Gebühr.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 18</ref> | Bevor die Stadt selbst die Pachteinnahmen der Händler erhielt, verpachtete sie die Marktrechte alle zwei Jahre an einen neuen Pächter. Dieser wiederum durfte für jeden Marktbeschicker eine Gebühr erheben und diesen ebenso Zelte, Buden und Stände verleihen. Die Gebühren waren dabei genau festgeschrieben. So betrug diese um 1800 für den Auftrieb (Anbieten) eines dreijährigen Pferdes viereinhalb Stüber. Für ein Schwein waren ein Stüber, für eine Gans ein halber Stüber zu entrichten. Das Leihen einer einfache Bude kostete gar neun Stüber. Je größer die Bude, desto höher wurde auch die Gebühr.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 18</ref> | ||
Für den Ablauf des geregelten Marktwesens, einschließlich der Einhaltung sämtlicher Vorschriften, war ein uniformierter [[Gerichtsdiener]] beauftragt.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 19</ref> | |||
==Einzelnachweise== | ==Einzelnachweise== | ||