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==Polizeiordnung von 1535 (Instituta Nordana)==
==Polizeiordnung von 1535 (Instituta Nordana)==
Als erste bekannte Polizeiordnung Nordens gilt die von [[Enno II. Cirksena]] erlassene "Instituta Nordana". In dieser wurden bestimmte Hoheitsrechte und Privilegien geregelt und Norden erstmals als Stadt im Stile einer Verfassung charakterisiert. Auch wurden das Justiz- und das Polizeiwesen vom Amt Norden auf die Stadt übertragen. Fortan waren nun Wachtmeister mit den [[Polizei Norden|polizeilichen Aufgaben]] betraut. Gestellt wurden diese Positionen aus den Reihen entsprechend beauftragter Stadtdiener. Diese Polizeiordnung wird auch als "Stadtordnung" bezeichnet, was in der früheren Ausgestaltung des Begriffs "Polizei" begründet liegt (siehe oben).
Als erste bekannte Polizeiordnung Nordens gilt die von [[Enno II. Cirksena]] erlassene ''Instituta Nordana''. In dieser wurden bestimmte Hoheitsrechte und Privilegien, unter anderem der Kaufleute und Gewerbetreibenden, geregelt und Norden erstmals als Stadt im Stile einer Verfassung charakterisiert. Auch wurden das Justiz- und das Polizeiwesen vom Amt Norden auf die Stadt übertragen. Fortan waren Wachtmeister mit den [[Polizei Norden|polizeilichen Aufgaben]] betraut. Gestellt wurden diese Positionen aus den Reihen entsprechend beauftragter ''Stadtdiener''. Diese Polizeiordnung wird auch als ''Stadtordnung'' bezeichnet, was in der früheren Ausgestaltung des Begriffs ''Polizei'' begründet liegt (siehe oben).


==Polizeiordnung von 1545==
==Polizeiordnung von 1545==
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Ebenso wurde mit dieser Verordnung erstmalig eine allgemeine Schulpflicht für Kinder ab dem 6. Lebensjahr angeordnet. Wörtlich heißt es in der Verordnung:
Ebenso wurde mit dieser Verordnung erstmalig eine allgemeine Schulpflicht für Kinder ab dem 6. Lebensjahr angeordnet. Wörtlich heißt es in der Verordnung:


''[...] Wor ock de Oldern mit Kindern beladen, de vyf offte säß Jahr oldt sindt, tho der Scholen gesettet werden, dat die den Geloven, die teihn Gebade Gades und dat Vader Unse lehren: so die Oldern dajegen streven, und nicht wolden, schölen van de Borgemesteren und Amt-Luiden, so ghy ohne dat verstendigen, darhen gedrungen werden, und dat Schol-Geld, so denn die Oldern so vermögen nicht sind, ghy vor de schölen uht geven [...].''
''"[...] Wor ock de Oldern mit Kindern beladen, de vyf offte säß Jahr oldt sindt, tho der Scholen gesettet werden, dat die den Geloven, die teihn Gebade Gades und dat Vader Unse lehren: so die Oldern dajegen streven, und nicht wolden, schölen van de Borgemesteren und Amt-Luiden, so ghy ohne dat verstendigen, darhen gedrungen werden, und dat Schol-Geld, so denn die Oldern so vermögen nicht sind, ghy vor de schölen uht geven [...]."''


Übersetzt bedeutet dies:
Übersetzt bedeutet dies:


''Wenn Eltern Kinder haben, die 5 oder 6 Jahre alt sind, sollen sie zur Schule geschickt werden, damit sie den Glauben der zehn Gebote Gottes und das Vater Unser erlernen. Falls die Eltern dies verbieten wollen, sollen sie durch den Bürgermeister und die Amtmänner dazu gezwungen werden. Sollten die Eltern das Schulgeld nicht aufbringen können, wird ihnen das Schulgeld erstattet.''
''"[...] Wenn Eltern Kinder haben, die 5 oder 6 Jahre alt sind, sollen sie zur Schule geschickt werden, damit sie den Glauben der zehn Gebote Gottes und das Vater Unser erlernen. Falls die Eltern dies verbieten wollen, sollen sie durch den Bürgermeister und die Amtmänner dazu gezwungen werden. Sollten die Eltern das Schulgeld nicht aufbringen können, wird ihnen das Schulgeld erstattet. [...]"''


Dies führte jedoch auch dazu, dass weiterhin die Kirchen überwiegend für das Schulwesen zuständig waren und das Schulprogramm entsprechend der christlichen Lehre erfolgen durfte. Eine Ausnahme hiervon bildete die [[Lateinschule]].
Dies führte jedoch auch dazu, dass weiterhin die Kirchen überwiegend für das Schulwesen zuständig waren und das Schulprogramm entsprechend der christlichen Lehre erfolgen durfte. Eine Ausnahme hiervon bildete die [[Lateinschule]].


==Polizeiordnung von 1874==
==Polizeiordnung von 1874==
Im Mai 1874 erließ der Norder Magistrat eine neue Polizeiordnung, in der das Betreten von Rasenflächen oder das Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt wurden. Bei Zuwiderhandlungen wurde Geld- oder gar Haftstrafe angedroht. Auch sonst wurden die typisch preußischen Tugenden über Zucht und Ordnung in Ostfriesland vollends gepflegt. Im September 1885 wurde ein gerade einmal elf Jahre altes Mädchen angezeigt, nachdem sie sich an eine eiserne Viehstange auf dem Blücherplatz gehängt hatte. Im Polizeibericht heißt es, dass sie "in schamloser Weise" geturnt habe, "so daß ihr die Röcke und Kleider über den Kopf geflogen sind und die Passanten ein Ärgernis genommen haben.".
Im Mai 1874 erließ der Norder Magistrat eine neue Polizeiordnung, in der das Betreten von Rasenflächen oder das Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt wurden. Bei Zuwiderhandlungen wurde Geld- oder gar Haftstrafe angedroht. Auch sonst wurden die typisch preußischen Tugenden über Zucht und Ordnung in Ostfriesland vollends gepflegt. Im September 1885 wurde ein gerade einmal elf Jahre altes Mädchen angezeigt, nachdem sie sich an eine eiserne Viehstange auf dem [[Blücherplatz]] gehängt hatte. Im Polizeibericht heißt es, dass sie ''"in schamloser Weise"'' geturnt habe, ''"so daß ihr die Röcke und Kleider über den Kopf geflogen sind und die Passanten ein Ärgernis genommen haben."''


==Siehe auch==
==Siehe auch==