Amtsgericht Norden: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''Amtsgericht Norden''' ist das für den [[Altkreis Norden]] mit Ausnahme der Gemeinden Hinte und Krummhörn zuständige Amtsgericht. Es hat seinen Sitz an der [[Norddeicher Straße]] 1. | Das '''Amtsgericht Norden''' ist das für den [[Altkreis Norden]] mit Ausnahme der Gemeinden Hinte und Krummhörn zuständige Amtsgericht. Es hat seinen Sitz an der [[Norddeicher Straße]] 1. | ||
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1817 bekamen die Ämter eine eigene Ämterverfassung. Im Zuge weiterer Reformen wurde den [[Bürgermeister|Bürgermeistern]] zum 1. März 1827 die Gerichtsbarkeit ab- und den Ämtern zuerkannt.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 84</ref> Nun waren die Amtsgerichte | 1817 bekamen die Ämter eine eigene Ämterverfassung. Im Zuge weiterer Reformen wurde den [[Bürgermeister|Bürgermeistern]] zum 1. März 1827 die Gerichtsbarkeit ab- und den Ämtern zuerkannt.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 84</ref> Nun waren die Amtsgerichte allein für die (niedere) Gerichtsbarkeit zuständig. Ihnen bis heute übergeordnet sind die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und letztendlich die Bundesgerichte. | ||
Die bisher parallel existierenden [[Stadtgericht Norden|Stadtgerichte]], die im Falle Nordens nur in der Stadt zuständig waren, während das Amtsgericht im übrigen [[Amt Norden|Amt]] (daher der Name) die Gerichtsbarkeit innehatte, wurden in Folge der Reform aufgelöst. | |||
==Einzelnachweise== | ==Einzelnachweise== | ||
Version vom 4. Juni 2021, 09:42 Uhr
Amtsgericht Norden | |
|---|---|
| Basisdaten | |
| Gründung | unbekannt (1. März 1827) |
| Auflösung | - |
| Rechtsform | Behörde |
| Hauptsitz | Norddeicher Straße 1
26506 Norden |
Das Amtsgericht Norden ist das für den Altkreis Norden mit Ausnahme der Gemeinden Hinte und Krummhörn zuständige Amtsgericht. Es hat seinen Sitz an der Norddeicher Straße 1.
1817 bekamen die Ämter eine eigene Ämterverfassung. Im Zuge weiterer Reformen wurde den Bürgermeistern zum 1. März 1827 die Gerichtsbarkeit ab- und den Ämtern zuerkannt.[1] Nun waren die Amtsgerichte allein für die (niedere) Gerichtsbarkeit zuständig. Ihnen bis heute übergeordnet sind die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und letztendlich die Bundesgerichte.
Die bisher parallel existierenden Stadtgerichte, die im Falle Nordens nur in der Stadt zuständig waren, während das Amtsgericht im übrigen Amt (daher der Name) die Gerichtsbarkeit innehatte, wurden in Folge der Reform aufgelöst.
Einzelnachweise
- ↑ Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 84