Hector Friedrichs von Wicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Friedrichs war zudem langjähriges Mitglied der [[Theelacht]]. Als diese 1583 zusammen mit [[Unico Manninga]] von Ewo von Jemgum vor Graf Edzard II. verklagt wurde, weil dieser Theelachtsanteile käuflich erworben hatte, was die Genossenschaft nicht anerkennen wollte, legte Friedrichs 1585 dem Gericht einen ausführlichen Schriftsatz vor. Diese Darstellung, welche 1759 unzureichend veröffentlicht wurde, gilt als die erste schriftliche Fassung des [[Theelacht#Theelrecht|Theelrechts]]. | Friedrichs war zudem langjähriges Mitglied der [[Theelacht]]. Als diese 1583 zusammen mit [[Unico Manninga]] von Ewo von Jemgum vor Graf Edzard II. verklagt wurde, weil dieser Theelachtsanteile käuflich erworben hatte, was die Genossenschaft nicht anerkennen wollte, legte Friedrichs 1585 dem Gericht einen ausführlichen Schriftsatz vor. Diese Darstellung, welche 1759 unzureichend veröffentlicht wurde, gilt als die erste schriftliche Fassung des [[Theelacht#Theelrecht|Theelrechts]]. | ||
1591 verteidigte er [[Otto Loringa]] und [[Hayo Rykena (1530)|Hayo Rykena]] vor dem Reichsgericht in Speyer gegen die Anklage von Graf Edzard II. wegen des Vorwurfs der Rebellion. Sie wurden dann, wie die weiteren Angeklagten, vom Kaiser freigesprochen. [[Enno III. Cirksena|Enno III.]] setzte ihn sowie Loringa und Rykena im Jahre 1600 als Bürgermeister ein.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 52</ref> | |||
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