Polizeiordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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==Polizeiordnung von 1545== | ==Polizeiordnung von 1545== | ||
[[Anna von Oldenburg|Gräfin Anna]] erließ im Jahre 1545 eine Polizeiordnung, in der auch das Gerichtswesen von Ostfriesland neu geregelt wurde. Darin wurden der Hofkanzlei neben Verwaltungsaufgaben noch ausgeprägtere Rechtsprechungskompetenzen zugesprochen. Speziell dafür ernannte Räte und Gelehrte bildeten nun das Kanzleigericht. Es wurde in zweiter oder dritter Instanz tätig, stellte jedoch für die Hofbediensteten und den Adel auch die erste Instanz dar. | [[Anna von Oldenburg|Gräfin Anna]] erließ im Jahre 1545 eine Polizeiordnung, in der auch das Gerichtswesen von Ostfriesland neu geregelt wurde. Darin wurden der Hofkanzlei neben Verwaltungsaufgaben noch ausgeprägtere Rechtsprechungskompetenzen zugesprochen. Speziell dafür ernannte Räte und Gelehrte bildeten nun das Kanzleigericht. Es wurde in zweiter oder dritter Instanz tätig, stellte jedoch für die Hofbediensteten und den Adel auch die erste Instanz dar. | ||
Ebenso wurde mit dieser Verordnung erstmalig eine allgemeine Schulpflicht für Kinder ab dem 6. Lebensjahr angeordnet. Wörtlich heißt es in der Verordnung: | |||
''[...] Wor ock de Oldern mit Kindern beladen, de vyf offte säß Jahr oldt sindt, tho der Scholen gesettet werden, dat die den Geloven, die teihn Gebade Gades und dat Vader Unse lehren: so die Oldern dajegen streven, und nicht wolden, schölen van de Borgemesteren und Amt-Luiden, so ghy ohne dat verstendigen, darhen gedrungen werden, und dat Schol-Geld, so denn die Oldern so vermögen nicht sind, ghy vor de schölen uht geven [...].'' | |||
Übersetzt bedeutet dies: | |||
''Wenn Eltern Kinder haben, die 5 oder 6 Jahre alt sind, sollen sie zur Schule geschickt werden, damit sie den Glauben der zehn Gebote Gottes und das Vater Unser erlernen. Falls die Eltern dies verbieten wollen, sollen sie durch den Bürgermeister und die Amtmänner dazu gezwungen werden. Sollten die Eltern das Schulgeld nicht aufbringen können, wird ihnen das Schulgeld erstattet.'' | |||
Dies führte jedoch auch dazu, dass weiterhin die Kirchen überwiegend für das Schulwesen zuständig waren und das Schulprogramm entsprechend der christlichen Lehre erfolgen durfte. Eine Ausnahme hiervon bildete die [[Lateinschule]]. | |||
==Polizeiordnung von 1874== | ==Polizeiordnung von 1874== | ||