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Nach Beendigung der Eindeichung des [[Süderneuland|Süderneulandes]] im Jahr 1556 durch Gräfin Anna von Oldenburg, damals Herrscherin über Ostfriesland, standen umfangreiche, neue Landflächen zur Urbmarmachung zur Verfügung. Diese Länder lagen vor der [[Udo-Focken-Deich|alten Deichlinie]] und waren teilweise sehr moorig. Die tiefliegenden (= leeg) [[Leegemoor|Moorgebiete]] wurden später von der [[Leegemoorgesellschaft]] verwaltet. Die neuen Landen wurden auch "Neuenbürgerlande" genannt.
Nach Beendigung der Eindeichung des [[Süderneuland|Süderneulandes]] im Jahr 1556 durch Gräfin Anna von Oldenburg, damals Herrscherin über Ostfriesland, standen umfangreiche, neue Landflächen zur Urbmarmachung zur Verfügung. Diese Länder lagen vor der [[Udo-Focken-Deich|alten Deichlinie]] und waren teilweise sehr moorig. Die tiefliegenden (= leeg) [[Leegemoor|Moorgebiete]] wurden später von der [[Leegemoorgesellschaft]] verwaltet. Die neuen Landen wurden auch "Neuenbürgerlande" genannt.


Hinter dieser alten Deichlinie lagen die Altenbürgerlande, die alten Lande (alt im Sinne von "vor dem [[Udo-Focken-Deich|Deichbau]]" von Bürgern Nordens. Hieraus lässt sich auch die Gründung der Gesellschaft herleiten, die von Norder Bürgern gegründet wurde, die das Weideland, das wie die Gesellschaft selbst auch "Altenbürgerlande" genannt wurde, bewirtschafteten bzw. bewirtschaften ließen. Die Gesellschafter mussten dafür lediglich eine regelmäßige Pacht an den Grafen entrichten.
Hinter dieser alten Deichlinie lagen die Altenbürgerlande, die alten Lande (alt im Sinne von "vor dem Deichbau") von Bürgern Nordens. Hieraus lässt sich auch die Gründung der Gesellschaft herleiten, die von Norder Bürgern gegründet wurde, die das Weideland, das wie die Gesellschaft selbst auch "Altenbürgerlande" genannt wurde, bewirtschafteten bzw. bewirtschaften ließen. Die Gesellschafter mussten dafür lediglich eine regelmäßige Pacht an den Grafen entrichten.


Am 27. Januar 1607 wurde die älteste noch erhaltene Dienstvorschrift für den Hirten der Neuenbürgerlande aufgestellt, die aber auch für die Hirten der anderen der insgesamt vier Gemeinweiden Nordens seine Gültigkeit hatte. Von jeher bestand der Zwang, alle Tiere der Gemeinweide (auch "Allmende" genannt) von einem Hirten beaufsichtigen zu lassen. So kam es, dass die Altenbürgerlande ein Hirtenhaus auf ihrer Gemeinweide nahe Leegemoor errichtete und einen Hirten einstellte. Dieser stand unter Aufsicht des sogenannten "Vierten", einem Vorstandsmitglied der Gesellschaft.
Am 27. Januar 1607 wurde die älteste noch erhaltene Dienstvorschrift für den Hirten der Neuenbürgerlande aufgestellt, die aber auch für die Hirten der anderen der insgesamt vier Gemeinweiden Nordens seine Gültigkeit hatte. Von jeher bestand der Zwang, alle Tiere der Gemeinweide (auch "Allmende" genannt) von einem Hirten beaufsichtigen zu lassen. So kam es, dass die Altenbürgerlande ein Hirtenhaus auf ihrer Gemeinweide nahe Leegemoor errichtete und einen Hirten einstellte. Dieser stand unter Aufsicht des sogenannten "Vierten", einem Vorstandsmitglied der Gesellschaft.