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Version vom 9. Februar 2021, 10:58 Uhr
Hof Buschhaus | ||||||||
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| {{#multimaps: | Title = Hof Buschhaus | Text = Gebäude in Süderneuland I | center = 53.56195809901981, 7.219158482303563 | circle = 53.56195809901981, 7.219158482303563 : 100 | zoom = 16 | width = 300px | height = 300px
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| Basisdaten | ||||||||
| Entstehungszeit | vor 1750 | |||||||
| Erbauer | unbekannt | |||||||
| Bauweise | Gulfhof | |||||||
| Erhaltungszustand | erhalten | |||||||
| Genaue Lage | Wurzeldeich 73-74
26506 Norden | |||||||
Der Hof Buschhaus (auch "(Addinggaster) Buschhaus" oder "Buschplatz" bzw. "Buschplaats" genannt) ist ein bis heute weitestgehend originalgetreu erhaltener Bauernhof in Süderneuland I. Es befindet sich hinter der alten Deichlinie von 1558 in der Straße Wurzeldeich. Der heutige Hof wird erstmalig 1750 erwähnt.[1] Der Name "Buschhaus" ist seit 1823 überliefert.[2]
In der amtlichen Statistik des Königreichs Hannover wird der Hof gleichzeitig als Ortschaft innerhalb von Süderneuland I geführt. Im Jahr 1848 sollen hier sieben Personen gewohnt haben.[3]
Die Besitzer dieses Hofes sind seit dem 17. Jahrhundert nachweisbar. In alten Zeiten war der Besitzer dieses Hofes zur Deichaufsicht verpflichtet und musste Sträucher (Büsche) zur Deichsicherung vorrätig haben.[4] In früheren Jahren war es üblich, dass die Anlieger eines Deiches für dessen Unterhalt aufkommen mussten, erst später ging diese Aufgabe auf die Deichacht über. Konnte jemand seiner Deichsicherungspflichten nicht mehr nachkommen, musste er seinen Hof aufgeben oder wurde zwangsenteignet ("Keen nich will dieken, de mutt wieken").
Das Buschhaus von Süderneuland I darf nicht mit dem Hof Belvedere in Westermarsch I verwechselt werden, das ebenfalls einst diesen Namen trug.
Einzelnachweise
- ↑ StAA, Rep. 237, Bd. 1353, S. 299
- ↑ Beschreibung von Süderneuland I in der historischen Ortsdatenbank der Ostfriesischen Landschaft
- ↑ Statistisches Handbuch für das Königreich Hannover von 1848
- ↑ Schreiber, Gretje (2011): Die Höfe in Süderneuland, 2. Folge, in: Heim und Herd vom 2. April 2011, S. 20