Westermarsch II: Unterschied zwischen den Versionen
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Ab 1464 bis 1744 stand Westermarsch II ein vom Grafen bzw. Fürsten bestellter Drost vor, der später auch den Titel "Amtsverwalter" trug, da ihm das [[Amt Norden]] unterstand. Dieser hatte neben der Oberaufsicht auch die gesamte Polizeigewalt inne. Dem Drosten bzw. Amtsverwalter war ein Vogt beigestellt, der vom Grafen bzw. Fürsten selbst eingesetzt wurde. Dieser Vogt war neben Westermarsch II auch für [[Westermarsch I]] sowie [[Süderneuland I]] und [[Süderneuland II]] zuständig. Ein sogenannter Auskündiger, der vom Drosten bzw. Amtsverwalter eingesetzt wurde, unterstützte den Vogten in seiner Arbeit und war diesem hierarchisch untergeordnet. Unter dem Auskündigen standen mehrere Rottmeister, die jeweils ein Rott verwalteten. Westermarsch II hatte damit fünf Rottmeister. Sie hatten vor allem die Aufgabe, die Steuern in ihren Rotten einzutreiben und den Rottbewohnern ihre Pflichten anzusagen. Die Amtszeit der Rottmeister dauerte zwei Jahre, das Amt wurde danach im Rott an geeignete, männliche Bewohner neu vergeben. Westermarsch II entspricht der alten Rotteinteilung Rott 5 bis Rott 9, während Westermarsch I Rott 1 bis Rott 4 umfasst. Ein "Rott" ist eine alte Bezeichnung für einen Bezirk, der eine bestimmte Anzahl an Ländereien umfasste. Die Namen der Rotts konnten wechseln, letztlich haben sich jedoch folgende Bezeichnungen durchgesetzt: [[Neulander Rott]], [[Redleff Folckers Rott]], [[Neudeicher Rott]] und [[Itzendorfer Rott]]. Das 9. Rott ist namentlich nicht mehr bekannt. | Friesland - und damit auch Ostfriesland - unterstand, anders als sonst zur Zeit des Lehnswesens üblich, im Mittelalter keiner zentralen Herrschaft. Dieses Vorrecht, die "Friesische Freiheit" bekamen die Friesen der Legende nach von Karl dem Großen persönlich verliehen. Die Friesen unterstanden damit nur dem Kaiser und hatten ansonsten keine Herren über ihnen zu dulden. Stattdessen organisierten sie sich selbst in - mehr oder weniger - demokratischen Genossenschaften, in denen prinzipiell jeder gleichberechtigt war. Diese grundsätzliche Gleichberechtigung galt jedoch vielmehr für alle Eigentümer von Hofstellen und zugehörigem Land in ihren jeweiligen Dörfern und Kirchspielen (Pfarrbezirk). Die öffentlichen Ämter der Richter ("Redjeven") wurden durch jährliche Wahlen besetzt. Theoretisch standen diese Ämter allen Friesen offen, doch faktisch wurden diese insbesondere durch die Mitglieder der größten und wohlhabendsten Familien bekleidet. | ||
Dieses mehr oder weniger feste Konstrukt konnte bis in das 14. Jahrhundert standhalten, als sich schließlich aus den wenigen reichen und einflussreichen Familien - entgegen der Friesischen Freiheit - ein Adel bildete. Das 14. Jahrhundert war durch viele schwere Sturmfluten, wie die [[Marcellusflut]] im Jahr 1362 und eine verheerende Pestepidemie um 1350 geprägt. Viele Menschen kamen ums Leben und für die Überlebenden gab es größere Sorgen, um die sie sich kümmern mussten als die politische oder genossenschaftliche Teilhabe. Der Adel, der die Krisen besser als der große Teil der armen Bevölkerung überstand, nutzte diese Umstände, um seinen Einfluss zu vergrößern. Viele von ihnen verstanden es, die Lage geschickt zu ihrem Vorteil zu nutzen. Sie sahen ihre Autorität nicht mehr vom Willen der Gemeinde abhängig, sondern ihrem eigenen. Nach und nach formierten sich mehrere Häuptlingsgeschlechter in Ostfriesland. In der Westermarsch gelangten zunächst die [[Idzinga]] an die Macht, deren Hauptsitz in [[Itzendorf]] in der östlichen Westermarsch war. Ihre Steinhäuser, mit denen sie sich ohnehin von den oftmals erbärmlichen Behausungen der meisten Mitmenschen abhebten, vergrößerten sie weiter und formten daraus den ostfriesischen Typus an Burgen. Auch begannen sie, Söldnerheere aufzustellen, um ihren Machtanspruch im Zweifel mit Gewalt durchsetzen zu können. | |||
Vor allem durch Kriege mit der mächtigen Hanse und dem Wiedererstarken der Großbauern verlor das Häutplingswesen nach und seine Bedeutung. 1464 erhob Kaiser Friedrich III. den Häuptling [[Ulrich Cirksena]] in den Reichsgrafenstand und belehnte ihn mit Ostfriesland. Ab 1464 bis 1744 stand Westermarsch II ein vom Grafen bzw. Fürsten bestellter Drost vor, der später auch den Titel "Amtsverwalter" trug, da ihm das [[Amt Norden]] unterstand. Dieser hatte neben der Oberaufsicht auch die gesamte Polizeigewalt inne. Dem Drosten bzw. Amtsverwalter war ein Vogt beigestellt, der vom Grafen bzw. Fürsten selbst eingesetzt wurde. Dieser Vogt war neben Westermarsch II auch für [[Westermarsch I]] sowie [[Süderneuland I]] und [[Süderneuland II]] zuständig. Ein sogenannter Auskündiger, der vom Drosten bzw. Amtsverwalter eingesetzt wurde, unterstützte den Vogten in seiner Arbeit und war diesem hierarchisch untergeordnet. Unter dem Auskündigen standen mehrere Rottmeister, die jeweils ein Rott verwalteten. Westermarsch II hatte damit fünf Rottmeister. Sie hatten vor allem die Aufgabe, die Steuern in ihren Rotten einzutreiben und den Rottbewohnern ihre Pflichten anzusagen. Die Amtszeit der Rottmeister dauerte zwei Jahre, das Amt wurde danach im Rott an geeignete, männliche Bewohner neu vergeben. Westermarsch II entspricht der alten Rotteinteilung Rott 5 bis Rott 9, während Westermarsch I Rott 1 bis Rott 4 umfasst. Ein "Rott" ist eine alte Bezeichnung für einen Bezirk, der eine bestimmte Anzahl an Ländereien umfasste. Die Namen der Rotts konnten wechseln, letztlich haben sich jedoch folgende Bezeichnungen durchgesetzt: [[Neulander Rott]], [[Redleff Folckers Rott]], [[Neudeicher Rott]] und [[Itzendorfer Rott]]. Das 9. Rott ist namentlich nicht mehr bekannt. | |||
1735 standen ein Leutnant und ein Fähnrich an der Spitze der Landwehr, gewählt von den qualifizierten Interessenten und bestätigt vom Landesherren Ostfrieslands. | 1735 standen ein Leutnant und ein Fähnrich an der Spitze der Landwehr, gewählt von den qualifizierten Interessenten und bestätigt vom Landesherren Ostfrieslands. | ||