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26506 Norden
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Das '''Stadtgericht''' war das für das Gebiet der [[Stadt Norden]] zuständige Gericht, während das [[Amtsgericht Norden|Amtsgericht]] für das übliche [[Amt Norden]] zuständig war. Die Gerichtsbarkeit oblag einem der dazu beauftragten [[Bürgermeister|Bürgermeistern]], aber auch der Landesherr hatte gerichtliche Befugnisse in der Stadt.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Handel und Wandel, Norden, S. 15</ref> Es hatte seinen Sitz im [[Altes Rathaus|Alten Rathaus]], konkret in einem Raum neben dem ''Rummel''. Zeugenvernehmungen fanden oft auch im [[Weinhaus]] statt.<ref name=":1" />
Das '''Stadtgericht''' war das für das Gebiet der [[Stadt Norden]] zuständige Gericht, während das [[Amtsgericht Norden|Amtsgericht]] für das übliche [[Amt Norden]] zuständig war. Es hatte seinen Sitz im [[Altes Rathaus|Alten Rathaus]], konkret in einem Raum neben dem ''Rummel''. Zeugenvernehmungen fanden oft auch im [[Weinhaus]] statt.<ref name=":1">Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 27</ref> Das Gefängnis befand sich ebenfalls dort. Als solches wurden sowohl der oberste Raum im Turm, als auch ein Nebenraum neben der [[Theelkammer]] im Erdgeschoss genutzt.


Zum 1. März 1827 wurde diesen die Gerichtsbarkeit ab- und allein den Ämtern zuerkannt.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 84</ref> Nun waren die Amtsgerichte (daher der Name) für die (niedere) Gerichtsbarkeit zuständig. Ihnen bis heute übergeordnet sind die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und letztendlich die Bundesgerichte. Die bisher parallel existierenden Stadtgerichte wurden aufgelöst.
Zum 1. März 1827 wurde diesen die Gerichtsbarkeit ab- und allein den Ämtern zuerkannt.<ref>Cremer, Ufke (1955): Norden im Wandel der Zeiten, Norden, S. 84</ref> Nun waren die Amtsgerichte (daher der Name) für die (niedere) Gerichtsbarkeit zuständig. Ihnen bis heute übergeordnet sind die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und letztendlich die Bundesgerichte. Die bisher parallel existierenden Stadtgerichte wurden aufgelöst. Der Begriff ''Amtsgericht'' hat sich damit als einziges Überbleibsel der früheren Ämterstruktur erhalten. Nach heutigen Maßstäben wäre die Bezeichnung ''Kreisgericht'' naheliegender.
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== Geschichte ==
== Geschichte ==
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== Vorsitz ==
== Vorsitz ==
Den Vorsitz von Gerichtsverhandlungen hatte grundsätzlich der ''Worthaltende'' (erste) [[Bürgermeister]] inne. Dieser hielt zwei Mal in der Woche jeweils vormittags vor dem Rathaus mit Unterstützung der beiden anderen Bürgermeister Gerichtsprozesse ab, deren Ablauf vom [[Stadtschreiber]] niedergeschrieben wurde. Aber auch der Landesherr bzw. der von ihm eingesetzte [[Amtsverwalter]] hatte die Befugnis, einen Prozess abzuhalten.<ref name=":1">Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 27</ref>
Die Gerichtsbarkeit oblag zunächst grundsätzlich dem Landesherren, sprich dem ostfriesischen Grafen bzw. Fürsten. Neben ihm hatte auch der [[Drost]] bzw. [[Amtsverwalter]] die Gerichtsbarkeit inne.<ref name=":1" /> Bis zur Auflösung der Stadtgerichte gab es daher nicht selten Kompetenzgerangel zwischen den [[Bürgermeister|Norder Bürgermeister]] und dem Amtsverwalter, denn nicht zuletzt hatten natürlich auch die Bürgermeister entsprechend gerichtliche Befugnisse in ihrer Stadt.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Handel und Wandel, Norden, S. 15</ref> Den Vorsitz von Gerichtsverhandlungen hatte dabei grundsätzlich der ''Worthaltende'' (erste) [[Bürgermeister]] inne. Dieser hielt zwei Mal in der Woche jeweils vormittags vor dem Rathaus mit Unterstützung der beiden anderen Bürgermeister Gerichtsprozesse ab, deren Ablauf vom [[Stadtschreiber]] niedergeschrieben wurde.


Der vorsitzende Richter hatte sich dabei stets die ''Botmäßigkeit'' zu bewahren, also die dem Richter vom Landesherrn übertragene landesherrliche Gerichtsbarkeit. Der Richter übte als sogenannter ''Gerichtsuntertan'' die Gerichtsbarkeit nur im Sinne des Landesherrn aus, er durfte dieses Recht nicht zu seinem eigenen Nutzen missbrauchen. Der Begriff ''Botmäßigkeit'' wurde auch oft für das Ausüben einer Herrschaft im Sinne des Landesherrn gebraucht. Er ist eine Ableitung von neuhochdeutsch ''Bot'' (sächlich), mittelhochdeutsch ''bot'', beide mit der Bedeutung ''Befehl'' bzw. ''Gebot'' ist und verwandt mit ''bieten''.
Der vorsitzende Richter hatte sich dabei stets die ''Botmäßigkeit'' zu bewahren, also die dem Richter vom Landesherrn übertragene landesherrliche Gerichtsbarkeit. Der Richter übte als sogenannter ''Gerichtsuntertan'' die Gerichtsbarkeit nur im Sinne des Landesherrn aus, er durfte dieses Recht nicht zu seinem eigenen Nutzen missbrauchen. Der Begriff ''Botmäßigkeit'' wurde auch oft für das Ausüben einer Herrschaft im Sinne des Landesherrn gebraucht. Er ist eine Ableitung von neuhochdeutsch ''Bot'' (sächlich), mittelhochdeutsch ''bot'', beide mit der Bedeutung ''Befehl'' bzw. ''Gebot'' ist und verwandt mit ''bieten''.