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Als erste bekannte Polizeiordnung Nordens gilt die von [[Enno II. Cirksena]] erlassene ''Instituta Nordana''. In dieser wurden bestimmte Hoheitsrechte und Privilegien, unter anderem der Kaufleute und Gewerbetreibenden, geregelt und Norden erstmals als Stadt im Stile einer Verfassung charakterisiert. Auch wurden das Justiz- und das Polizeiwesen vom Amt Norden auf die Stadt übertragen. Fortan waren Wachtmeister mit den [[Polizei Norden|polizeilichen Aufgaben]] betraut. Gestellt wurden diese Positionen aus den Reihen entsprechend beauftragter ''Stadtdiener''. Diese Polizeiordnung wird auch als ''Stadtordnung'' bezeichnet, was in der früheren Ausgestaltung des Begriffs ''Polizei'' begründet liegt (siehe oben).
Als erste bekannte Polizeiordnung Nordens gilt die von [[Enno II. Cirksena]] erlassene ''Instituta Nordana''. In dieser wurden bestimmte Hoheitsrechte und Privilegien, unter anderem der Kaufleute und Gewerbetreibenden, geregelt und Norden erstmals als Stadt im Stile einer Verfassung charakterisiert. Auch wurden das Justiz- und das Polizeiwesen vom Amt Norden auf die Stadt übertragen. Fortan waren Wachtmeister mit den [[Polizei Norden|polizeilichen Aufgaben]] betraut. Gestellt wurden diese Positionen aus den Reihen entsprechend beauftragter ''Stadtdiener''. Diese Polizeiordnung wird auch als ''Stadtordnung'' bezeichnet, was in der früheren Ausgestaltung des Begriffs ''Polizei'' begründet liegt (siehe oben).


Zu den in der Verordnung niedergeschriebenen Verpflichtungen der Kaufleute und Händler zählte, dass die auf dem [[Marktplatz]] von ihnen feilgebotenen Waren nur dort und nur zu bestimmten Zeiten angeboten bzw. verkauft werden durften.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 16f.</ref> Die Überwachung dieser Vorschrift oblag den [[Gerichtsdiener|Gerichtsdienern]]. Diese hatten auch dafür zu sorgen, dass weder Gerste noch Roggen ausgeführt wurden, da diese zur Grundversorgung der Bevölkerung zu wichtig waren.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Norden. Handel und Wandel, Norden, S. 251</ref>
Zu den in der Verordnung niedergeschriebenen Verpflichtungen der Kaufleute und Händler zählte, dass die auf dem [[Marktplatz]] von ihnen feilgebotenen Waren nur dort und nur zu bestimmten Zeiten angeboten bzw. verkauft werden durften.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 16ff.</ref> Die Überwachung dieser Vorschrift oblag den [[Gerichtsdiener|Gerichtsdienern]]. Diese hatten auch dafür zu sorgen, dass weder Gerste noch Roggen ausgeführt wurden, da diese zur Grundversorgung der Bevölkerung zu wichtig waren.<ref name=":0">Canzler, Gerhard (1989): Norden. Handel und Wandel, Norden, S. 251</ref>
 
Ebenso wichtig für den Handel war die Festlegung genormter Eichmaße, anhand derer Betrug verhindert werden konnte.<ref name=":0" /> Die für Eichung so wichtige [[Waage]] befand sich im [[Glockenturm]].


==Polizeiordnung von 1545==
==Polizeiordnung von 1545==