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==Polizeiordnung von 1535 (Instituta Nordana)==
==Polizeiordnung von 1535 (Instituta Nordana)==
Als erste bekannte Polizeiordnung Nordens gilt die von [[Enno II. Cirksena]] erlassene ''Instituta Nordana''. In dieser wurden bestimmte Hoheitsrechte und Privilegien, unter anderem der Kaufleute und Gewerbetreibenden, geregelt und Norden erstmals als Stadt im Stile einer Verfassung charakterisiert. Auch wurden das Justiz- und das Polizeiwesen vom Amt Norden auf die Stadt übertragen. Fortan waren Wachtmeister mit den [[Polizei Norden|polizeilichen Aufgaben]] betraut. Gestellt wurden diese Positionen aus den Reihen entsprechend beauftragter ''Stadtdiener''. Diese Polizeiordnung wird auch als ''Stadtordnung'' bezeichnet, was in der früheren Ausgestaltung des Begriffs ''Polizei'' begründet liegt (siehe oben).
Als erste bekannte Polizeiordnung Nordens gilt die von [[Enno II. Cirksena]] erlassene ''Instituta Nordana''. In dieser wurden bestimmte Hoheitsrechte und Privilegien, unter anderem der Kaufleute und Gewerbetreibenden, geregelt und Norden erstmals als Stadt im Stile einer Verfassung charakterisiert. Auch wurden das Justiz- und das Polizeiwesen vom Amt Norden auf die Stadt übertragen. Fortan waren Wachtmeister mit den [[Polizei Norden|polizeilichen Aufgaben]] betraut. Gestellt wurden diese Positionen aus den Reihen entsprechend beauftragter ''Stadtdiener''. Diese Polizeiordnung wird auch als ''Stadtordnung'' bezeichnet, was in der früheren Ausgestaltung des Begriffs ''Polizei'' begründet liegt (siehe oben).
Zu den in der Verordnung niedergeschriebenen Verpflichtungen der Kaufleute und Händler zählte, dass die auf dem [[Marktplatz]] von ihnen feilgebotenen Waren nur dort und nur zu bestimmten Zeiten angeboten bzw. verkauft werden durften.<ref>Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 16f.</ref> Die Überwachung dieser Vorschrift oblag den [[Gerichtsdiener|Gerichtsdienern]]. Diese hatten auch dafür zu sorgen, dass weder Gerste noch Roggen ausgeführt wurden, da diese zur Grundversorgung der Bevölkerung zu wichtig waren.<ref>Canzler, Gerhard (1989): Norden. Handel und Wandel, Norden, S. 251</ref>


==Polizeiordnung von 1545==
==Polizeiordnung von 1545==
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==Polizeiordnung von 1874==
==Polizeiordnung von 1874==
Im Mai 1874 erließ der Norder Magistrat eine neue Polizeiordnung, in der das Betreten von Rasenflächen oder das Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt wurden. Bei Zuwiderhandlungen wurde Geld- oder gar Haftstrafe angedroht. Auch sonst wurden die typisch preußischen Tugenden über Zucht und Ordnung in Ostfriesland vollends gepflegt. Im September 1885 wurde ein gerade einmal elf Jahre altes Mädchen angezeigt, nachdem sie sich an eine eiserne Viehstange auf dem [[Blücherplatz]] gehängt hatte. Im Polizeibericht heißt es, dass sie ''"in schamloser Weise"'' geturnt habe, ''"so daß ihr die Röcke und Kleider über den Kopf geflogen sind und die Passanten ein Ärgernis genommen haben."''
Im Mai 1874 erließ der Norder Magistrat eine neue Polizeiordnung, in der das Betreten von Rasenflächen oder das Verrichten der Notdurft in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt wurden. Bei Zuwiderhandlungen wurde Geld- oder gar Haftstrafe angedroht. Auch sonst wurden die typisch preußischen Tugenden über Zucht und Ordnung in Ostfriesland vollends gepflegt. Im September 1885 wurde ein gerade einmal elf Jahre altes Mädchen angezeigt, nachdem sie sich an eine eiserne Viehstange auf dem [[Blücherplatz]] gehängt hatte. Im Polizeibericht heißt es, dass sie ''"in schamloser Weise"'' geturnt habe, ''"so daß ihr die Röcke und Kleider über den Kopf geflogen sind und die Passanten ein Ärgernis genommen haben."''
== Einzelnachweise ==
<references />


==Siehe auch==
==Siehe auch==