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|'''Die Regelschutzfrist für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, österreichischen und schweizerischen Urheberrechts (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) vermutlich abgelaufen. Es ist daher vermutlich gemeinfrei.'''
|'''Die Schutzdauer für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen und des schweizerischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher gemeinfrei.'''


Diese Annahme entspricht nicht exakt der gesetzlichen, sondern einer pragmatischen Regelung. Die Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung durch einen Rechtsinhaber ist jedoch so gering, dass die deutschsprachige Wikipedia trotz eines möglichen Schutzes die Datei duldet. Die Verantwortung trägt derjenige, der die Datei einstellt.
Liegt der Aufnahme eine triviale Wiedergabe zugrunde, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als ''Lichtbildwerk'' nötige Schöpfungshöhe, noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. BGH GRUR 90, 669 – Bibelreproduktion) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als ''Lichtbildwerk'' genießen zu können. Für ''Lichtbilder'', die keine ''Lichtbildwerke'' sind, gilt dies nach Ablauf von 50 Jahren.


Damit diese Datei auf ''Heimatforschung Ostfriesland'' bleiben kann, muss nachgewiesen sein, dass das Bild vor mindestens 100 Jahren hergestellt wurde und das Todesdatum des Urhebers auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biografischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann.
Bei zeitgeschichtlichen Aufnahmen, die Straßenaufnahme, Häuser oder sonstige Ereignisse in einer einfachen Aufnahme zeigen, ist dies regelmäßig, aber nicht immer der Fall. Handelt es sich um eine Aufnahme, die die Anforderung eines ''Lichtbildwerks'' erfüllt (besondere Szenerie, Luftaufnahme, herausgehobene Darstellung eines Ereignisses o. ä.) läuft die Schutzfrist erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ab.
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