Addo Poppenga: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Norder Stadtgeschichte
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'''Adda (Addo) Poppenga'''  wird in der entsprechenden Urkunde als einer der Ausfertigenden des [[Norder Vertrag|Norder Vertrags]] von 1255<ref>Friedlaender, Ernst: Ostfriesisches Urkundenbuch, Bd. 1, Emden 1878, Urkunde Nr. 26.</ref> genannt. Über seinen sozialen Status ist fernerhin nichts bekannt; es läßt sich allerdigs vermuten, daß er als Vertreter des Brokmerlandes mitwirkte, da zum einen die aus Upgant stammenden Poppinga noch im 17. Jahrhundert die Kirchverwalter in Marienhafe stellten<ref>Koerner, Bernhard: Ostfriesisches Geschlechterbuch, Bd. 4. Görlitz 1938, S. 400 f.</ref>, zum anderen das Brokmerland sich 1250 als eigenständige Probstei von der Probstei Hinte absonderte<ref>Freiherr von Richthofen, Karl: Friesische Rechtsquellen. Berlin 1840, S. 149.</ref>, weshalb der die betreffenden Urkunde mitzeichnende ''decanus'' (Probst) von Hinte nicht mehr für das Brokmerland sprechen konnte.
'''Adda (Addo) Poppenga''' wird in der entsprechenden Urkunde als einer der Ausfertigenden des [[Norder Vertrag|Norder Vertrags]] von 1255<ref>Friedlaender, Ernst: Ostfriesisches Urkundenbuch, Bd. 1, Emden 1878, Urkunde Nr. 26.</ref> genannt. Über seinen sozialen Status ist fernerhin nichts bekannt; es lässt sich allerdigs vermuten, dass er als Vertreter des Brokmerlandes mitwirkte, da zum einen die aus Upgant stammenden Poppinga noch im 17. Jahrhundert die Kirchverwalter in Marienhafe stellten<ref>Koerner, Bernhard: Ostfriesisches Geschlechterbuch, Bd. 4. Görlitz 1938, S. 400 f.</ref>, zum anderen das Brokmerland sich 1250 als eigenständige Probstei von der Probstei Hinte absonderte<ref>Freiherr von Richthofen, Karl: Friesische Rechtsquellen. Berlin 1840, S. 149.</ref>, weshalb der die betreffenden Urkunde mitzeichnende ''decanus'' (Probst) von Hinte nicht mehr für das Brokmerland sprechen konnte.


Cremers Zuschreibung, Adda Poppenga wäre Pastor der [[Andreasgemeinde Norden|Andreasgemeinde]] zu Norden gewesen<ref>Cremer, Ufke: Norden im Wandel der Zeiten. In: Norden. Die Stadtchronik. Norden 2001, S. 14.</ref>, ist insofern unplausibel, weil er dann als ''dominus'' (Kirchherr) bezeichnet worden wäre.
Cremers Zuschreibung, Adda Poppenga wäre Pastor der [[Andreaskirche|Andreasgemeinde]] zu Norden gewesen<ref>Cremer, Ufke: Norden im Wandel der Zeiten. In: Norden. Die Stadtchronik. Norden 2001, S. 14.</ref>, ist insofern unplausibel, weil er dann als ''dominus'' (Kirchherr) bezeichnet worden wäre.


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==

Aktuelle Version vom 28. April 2022, 02:15 Uhr

Adda (Addo) Poppenga wird in der entsprechenden Urkunde als einer der Ausfertigenden des Norder Vertrags von 1255[1] genannt. Über seinen sozialen Status ist fernerhin nichts bekannt; es lässt sich allerdigs vermuten, dass er als Vertreter des Brokmerlandes mitwirkte, da zum einen die aus Upgant stammenden Poppinga noch im 17. Jahrhundert die Kirchverwalter in Marienhafe stellten[2], zum anderen das Brokmerland sich 1250 als eigenständige Probstei von der Probstei Hinte absonderte[3], weshalb der die betreffenden Urkunde mitzeichnende decanus (Probst) von Hinte nicht mehr für das Brokmerland sprechen konnte.

Cremers Zuschreibung, Adda Poppenga wäre Pastor der Andreasgemeinde zu Norden gewesen[4], ist insofern unplausibel, weil er dann als dominus (Kirchherr) bezeichnet worden wäre.

Einzelnachweise

  1. Friedlaender, Ernst: Ostfriesisches Urkundenbuch, Bd. 1, Emden 1878, Urkunde Nr. 26.
  2. Koerner, Bernhard: Ostfriesisches Geschlechterbuch, Bd. 4. Görlitz 1938, S. 400 f.
  3. Freiherr von Richthofen, Karl: Friesische Rechtsquellen. Berlin 1840, S. 149.
  4. Cremer, Ufke: Norden im Wandel der Zeiten. In: Norden. Die Stadtchronik. Norden 2001, S. 14.

Siehe auch