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|'''Die Schutzdauer für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen und des schweizerischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher gemeinfrei.'''
|'''Die Schutzdauer für das von dieser Datei gezeigte Werk ist nach den Maßstäben des deutschen, des österreichischen und des schweizerischen Urheberrechts abgelaufen. Es ist daher gemeinfrei.'''


Liegt eine triviale Wiedergabe vor, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nötige Schöpfungshöhe, noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. BGH GRUR 90, 669 – Bibelreproduktion) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als Lichtbild genießen zu können. Für Lichtbilder, die keine Lichtbildwerke sind, gilt dies nach Ablauf von 50 Jahren. Bei zeitgeschichtlichen Aufnahmen, die Straßenaufnahme, Häuser oder sonstige Ereignisse in einer einfachen Aufnahme zeigen, ist dies in der Regel immer der Fall.
Liegt der Aufnahme eine triviale Wiedergabe zugrunde, so erreicht diese weder die für einen urheberrechtlichen Schutz als ''Lichtbildwerk'' nötige Schöpfungshöhe, noch weist sie ein „Mindestmaß an persönlicher Leistung“ (vgl. BGH GRUR 90, 669 – Bibelreproduktion) auf, um in Deutschland Leistungsschutz als ''Lichtbildwerk'' genießen zu können. Für ''Lichtbilder'', die keine ''Lichtbildwerke'' sind, gilt dies nach Ablauf von 50 Jahren.
 
Bei zeitgeschichtlichen Aufnahmen, die Straßenaufnahme, Häuser oder sonstige Ereignisse in einer einfachen Aufnahme zeigen, ist dies regelmäßig, aber nicht immer der Fall. Handelt es sich um eine Aufnahme, die die Anforderung eines ''Lichtbildwerks'' erfüllt (besondere Szenerie, Luftaufnahme, herausgehobene Darstellung eines Ereignisses o. ä.) läuft die Schutzfrist erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ab.
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