Theelacht: Unterschied zwischen den Versionen
| Zeile 30: | Zeile 30: | ||
Die ''Theelachter'' entwickelten eine eigene Rechtsordnung, die seit jeher deutliche demokratische Züge enthielt. Entscheidungen werden stets durch Mehrheitsentscheidung gefällt. Der Vorstand der Theelacht wird dabei aus vier gewählten Theelachter zusammengesetzt, die die Theel-Lande verwalten sowie zweimal jährlich die Rechnungslegung organisieren und leiten. | Die ''Theelachter'' entwickelten eine eigene Rechtsordnung, die seit jeher deutliche demokratische Züge enthielt. Entscheidungen werden stets durch Mehrheitsentscheidung gefällt. Der Vorstand der Theelacht wird dabei aus vier gewählten Theelachter zusammengesetzt, die die Theel-Lande verwalten sowie zweimal jährlich die Rechnungslegung organisieren und leiten. | ||
Diese Zusammenkünfte erfolgen stets nach einem genau festgelegten Zeremoniell. So wird grundsätzlich eine angemessene Kopfbedeckung (in der Regel ein Zylinderhut) getragen und ausschließlich ostfriesisches Niederdeutsch (''Platt'') gesprochen, am Kamin gewärmtes ''Theelbier'' (heute meist ''Einbecker'') getrunken und Tabak aus weißen Tonpfeifen geraucht. All dies lediglich im Scheine von Petroleumlampen. Die Gebräuche ähneln damit denen der [[Leegemoorgesellschaft]]. Bei allen Zusammenkünften ist stets auch ein [[Stadtdiener]] (''Stadtdeener'') dabei, der gemeinsam mit dem Theelboten (''Theelbaad'') für Ruhe und Ordnung während der Sitzungen sorgen soll. Der Theelbote hat bzw. hatte zudem die Botengänge für die Theelachter zu erledigen und die Tagesordnung durch lautes Rufen zu verkünden, was er durch Schlagen eines Stockes auf einen Tisch verstärkte | Diese Zusammenkünfte erfolgen stets nach einem genau festgelegten Zeremoniell. So wird grundsätzlich eine angemessene Kopfbedeckung (in der Regel ein Zylinderhut) getragen und ausschließlich ostfriesisches Niederdeutsch (''Platt'') gesprochen, am Kamin gewärmtes ''Theelbier'' (heute meist ''Einbecker'') getrunken und Tabak aus weißen Tonpfeifen geraucht. All dies lediglich im Scheine von Petroleumlampen. Die Gebräuche ähneln damit denen der [[Leegemoorgesellschaft]]. Bei allen Zusammenkünften ist stets auch ein [[Stadtdiener]] (''Stadtdeener'') dabei, der gemeinsam mit dem Theelboten (''Theelbaad'') für Ruhe und Ordnung während der Sitzungen sorgen soll. Der Theelbote hat bzw. hatte zudem die Botengänge für die Theelachter zu erledigen und die Tagesordnung durch lautes Rufen zu verkünden, was er durch Schlagen eines Stockes auf einen Tisch verstärkte.<ref name=":0">Canzler, Gerhard (1997): Alt-Norden, Weener, S. 35</ref> Ursprünglich holte er auch die Pachtgelder bei den Pächtern ab, wobei er - zusammen mit dem [[Vogt]] - sogar polizeiliche Befugnisse hatte. Der Stadtdiener nahm den einkehrenden Bauern bereits am Eingang den Spazierstock ab - sofern sie diesen nicht selbst im Eingangsbereich neben der Tür beließen - damit dieser nicht für Handgreiflichkeiten genutzt werden konnte (''"De Stock mutt bi d'Dör stahn blieben"'').<ref>Canzler, Gerhard (1994): Norden. Museen im Alten Rathaus, Norden, S. 147</ref> Bis heute wird die Aufgabe des Stadtdieners zur Brauchtumspflege von einem [[Polizei Norden|Norder Polizeibeamten]] wahrgenommen. | ||
Nach dem Tode eines Theelachters gehen seine Anteile auf seinen jüngsten lebenden Sohn über, der in Ostfriesland, anders als in den meisten Teilen Deutschlands, grundsätzlich der legitime Erbe des Vaters ist. Diese Theelachter nennen sich ''Arvburen'' (Erbbauern). Nur ihnen ist das aktive und passive Wahlrecht gestattet. Die anderen Söhne des Erbbauern waren jedoch keinesfalls von der kompletten Erbfolge ausgeschlossen. Sie konnten ebenfalls Ansprüche an den Anteilen anmelden. Man nennt dies ''Antasten''. Konnten sie erfolgreich ''antasten'', erhielten sie einen Teil der Anteile ihres Vaters. Dadurch vervielfältigte sich der väterliche Anteil praktisch, sodass die Gesamtzahl der Anteile bis heute schwankt. | Nach dem Tode eines Theelachters gehen seine Anteile auf seinen jüngsten lebenden Sohn über, der in Ostfriesland, anders als in den meisten Teilen Deutschlands, grundsätzlich der legitime Erbe des Vaters ist. Diese Theelachter nennen sich ''Arvburen'' (Erbbauern). Nur ihnen ist das aktive und passive Wahlrecht gestattet. Die anderen Söhne des Erbbauern waren jedoch keinesfalls von der kompletten Erbfolge ausgeschlossen. Sie konnten ebenfalls Ansprüche an den Anteilen anmelden. Man nennt dies ''Antasten''. Konnten sie erfolgreich ''antasten'', erhielten sie einen Teil der Anteile ihres Vaters. Dadurch vervielfältigte sich der väterliche Anteil praktisch, sodass die Gesamtzahl der Anteile bis heute schwankt. | ||